Artikel 5 VO (EU) 2024/2759

Anforderungen, die der ELTIF hinsichtlich der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Rücknahmeregelung und Liquiditätsmanagementinstrumente erfüllen muss

(1) Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vor, so enthalten die Rücknahmegrundsätze des ELTIF alle folgenden Elemente:

a)
die Bedingungen, unter denen Rücknahmen gewährt werden können;
b)
das Zeitfenster, in dem Rücknahmen gewährt werden können;
c)
die Häufigkeit oder Periodizität, in der Rücknahmen gewährt werden können;
d)
etwaige zeitliche Beschränkungen sowie die für die Rücknahmen geltenden Verfahren und Anforderungen, einschließlich

i)
der Kündigungsfrist und der Verlängerung der Kündigungsfrist, sofern eine solche festgelegt wurde, sowie einer Beschreibung, wie und innerhalb welcher Frist die Rückzahlung an die Anleger erfolgt;
ii)
der Bedingungen und Verfahren für Rücknahmeforderungen;
iii)
der Rolle und Zuständigkeiten der an den Verfahren beteiligten Stellen;

e)
ob und wie Anleger die Aufhebung ihrer nicht vollständig ausgeführten Rücknahmeforderungen beantragen können;
f)
ob der ELTIF die Möglichkeit von Rückzahlungen in Sachwerten aus den Vermögenswerten des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/760 vorsieht;
g)
ob der ELTIF eine Mindesthaltedauer gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 hat, und — wenn ja — die Dauer und die Bedingungen für diese Mindesthaltedauer;
h)
eine Beschreibung der verfügbaren Liquiditätsmanagementinstrumente und der Bedingungen für ihre Aktivierung;
i)
den in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatz.

Wird der ELTIF an Kleinanleger vertrieben, so wird für die Zwecke von Buchstabe h die Beschreibung der verfügbaren Liquiditätsmanagementinstrumente in allgemein verständlicher Sprache abgefasst, um Kleinanlegern das Verständnis dieser Instrumente zu ermöglichen.

(2) Bei der Festlegung der Rücknahmegrundsätze eines ELTIF berücksichtigt der Verwalter des ELTIF für die Bewertung des Liquiditätsprofils des ELTIF alle folgenden Merkmale des ELTIF:

a)
die Zusammensetzung des Portfolios des ELTIF, einschließlich der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vermögenswerte;
b)
die Laufzeit des ELTIF;
c)
das Liquiditätsprofil des ELTIF;
d)
die Methoden und das dokumentierte Verfahren für die Bewertung der Vermögenswerte des ELTIF;
e)
die Marktbedingungen und wesentlichen Ereignisse, die die Möglichkeit des Verwalters des ELTIF, die Rücknahmegrundsätze umzusetzen, beeinträchtigen könnten;
f)
die vom Verwalter des ELTIF gemäß Artikel 3 dieser Verordnung festgelegte Mindesthaltedauer und gegebenenfalls die Kriterien für die Bestimmung dieser Mindesthaltedauer;
g)
die verfügbaren Liquiditätsmanagementinstrumente, ihre Kalibrierung sowie die Bedingungen für ihre Aktivierung;
h)
den in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatz und die Kriterien für dessen Bestimmung;
i)
Liquiditätsstresstests, sofern solche Liquiditätsstresstests gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU durchzuführen sind, und deren Ergebnisse;
j)
wie die Interessen der Anleger geschützt werden sollen.

(3) Während der gesamten Laufzeit des ELTIF sind die Rücknahmegrundsätze solide, gut dokumentiert und mit der Anlagestrategie und dem Liquiditätsprofil des ELTIF vereinbar. Alle folgenden Aspekte stehen mit der Art und dem Grad der Liquidität der dem ELTIF zugrunde liegenden Vermögenswerte im Einklang:

a)
die verschiedenen Merkmale der Rücknahmegrundsätze, einschließlich der Rücknahmehäufigkeit;
b)
gegebenenfalls die Mindesthaltedauer;
c)
das in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Datum;
d)
die in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Liquiditätsmanagementinstrumente.

Bei der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessung und der neuen Informationen, die der Verwalter des ELTIF während der gesamten Laufzeit des ELTIF erlangt, berücksichtigt der Verwalter des ELTIF die Ergebnisse der Rückvergleiche seiner Liquiditätsstresstests, sofern solche Rückvergleiche gemäß Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 durchzuführen sind.

(4) Erfolgen Rücknahmen häufiger als vierteljährlich, so begründet der Verwalter des ELTIF gegenüber der für den ELTIF zuständigen Behörde die Angemessenheit der Rücknahmehäufigkeit und ihre Vereinbarkeit mit den einzelnen Merkmalen des ELTIF.

(5) Der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Prozentsatz ist integraler Bestandteil der Rücknahmegrundsätze des ELTIF. Der Verwalter des ELTIF kalibriert diesen Prozentsatz nach eigenem Ermessen auf der Grundlage einer der folgenden Aspekte:

a)
der Rücknahmehäufigkeit sowie der Kündigungsfrist des ELTIF, einschließlich Verlängerung der Kündigungsfrist, sofern eine solche festgelegt wurde, je nachdem, welche der drei in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Optionen vom Verwalter des ELTIF gewählt wird, oder
b)
der Rücknahmehäufigkeit und des Mindestprozentsatzes der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vermögenswerte, wie in Anhang II der vorliegenden Verordnung angegeben.

(6) Zur Bestimmung des maximalen Rücknahmebetrags zu einem bestimmten Rücknahmetermin wendet der Verwalter des ELTIF den in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatz, wie in Anhang I bzw. Anhang II der vorliegenden Verordnung angegeben, auf die Summe aus Folgendem an:

a)
den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vermögenswerten zu diesem Rücknahmetermin und
b)
dem zu erwartenden Cashflow, der nach dem Grundsatz der Vorsicht über zwölf Monate prognostiziert wird.

Für die Zwecke von Buchstabe b berücksichtigt der Verwalter des ELTIF nur die erwarteten positiven Cashflows, für die er nachweisen kann, dass sie mit hoher Sicherheit eintreten werden. Der Verwalter des ELTIF betrachtet die Möglichkeit des ELTIF, durch neue Zeichnungen Kapital aufzunehmen, nicht als zu erwartende positive Cashflows.

(7) Wenn der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Prozentsatz auf der Grundlage von Absatz 5 Buchstabe b kalibriert wird und der Betrag der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vermögenswerte des ELTIF unter den in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Schwellenwerten liegt, ergreift der Verwalter des ELTIF innerhalb einer für diesen ELTIF angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, um den Mindestprozentsatz der liquiden Vermögenswerte wiederherzustellen, wobei die Möglichkeit der Anleger, ihre Anteile zurückzugeben, erhalten bleibt und die Interessen der Anleger des ELTIF gebührend berücksichtigt werden.

(8) Beträgt die Kündigungsfrist des ELTIF, einschließlich Verlängerung der Kündigungsfrist, sofern eine solche festgelegt wurde, weniger als drei Monate, so setzt der Verwalter des ELTIF die für den ELTIF zuständige Behörde unter Angabe der Gründe für diese kürzere Kündigungsfrist entsprechend in Kenntnis und erläutert, inwiefern diese kürzere Kündigungsfrist mit den individuellen Merkmalen des ELTIF vereinbar ist.

(9) Der Verwalter eines ELTIF muss nicht, kann aber nach eigenem Ermessen mindestens ein Liquiditätsmanagementinstrument zum Verwässerungsschutz aus den folgenden Instrumenten auswählen und anwenden:

a)
Verwässerungsschutzgebühren,
b)
Swing-Pricing,
c)
Rücknahmegebühren.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Liquiditätsmanagementinstrumenten zum Verwässerungsschutz kann der Verwalter des ELTIF nach eigenem Ermessen auch andere Liquiditätsmanagementinstrumente auswählen und anwenden. In diesem Fall legt der Verwalter des ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde auf deren Verlangen Informationen darüber vor, warum die in Unterabsatz 1 genannten Liquiditätsmanagementinstrumente zum Verwässerungsschutz auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Merkmale des ELTIF für diesen spezifischen ELTIF nicht angemessen sind oder warum ein anderes Liquiditätsmanagementinstrument unter Berücksichtigung der Interessen des ELTIF und seiner Anleger besser geeignet wäre.

(10) Auf Antrag des Verwalters des ELTIF kann die zuständige Behörde einen ELTIF, der ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden kann, von der Verpflichtung befreien, ihr die in Absatz 8 und Absatz 9 Unterabsatz 2 genannten Informationen vorzulegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.