ANHANG II VO (EU) 2024/2759

Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Höchstprozentsatzes in Abhängigkeit von der Rücknahmehäufigkeit sowie des Mindestprozentsatzes der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung genannten Vermögenswerte

Rücknahmehäufigkeit Mindestprozentsatz der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte Höchstprozentsatz gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d
12 Monate und weniger häufig 10 % 100 %
6 Monate 15 % 67 %
3 Monate 20 % 50 %
1 Monat oder häufiger 25 % 20 % auf monatlicher aggregierter Basis

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