Artikel 6 VO (EU) 2024/2847
Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen
Produkte mit digitalen Elementen werden nur dann auf dem Markt bereitgestellt, wenn
- a)
- sie den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und unter der Bedingung, dass sie ordnungsgemäß installiert, gewartet und bestimmungsgemäß oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen verwendet werden sowie gegebenenfalls die erforderlichen Sicherheitsaktualisierungen installiert wurden; und
- b)
- die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II entsprechen.
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