Artikel 2 VO (EU) 2024/287
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden oder zugutekommen.
(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die
- a)
-
für Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben, verantwortlich sind, oder die solche Handlungen begehen, unterstützen oder davon profitieren, einschließlich:
- i)
- Verfolgung oder Einschüchterung von am Wahlprozess beteiligten oder diesen unterstützenden öffentlichen Bediensteten oder öffentlichen Einrichtungen, von demokratisch gewählten Instanzen oder der demokratischen Opposition in Guatemala,
- ii)
- Unterdrückung, Verfolgung oder Einschüchterung von Vertretern der Zivilgesellschaft oder der Medien oder von Richtern, Rechtsanwälten oder Staatsanwälten,
- b)
- die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala durch schweres finanzielles Fehlverhalten im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern oder unerlaubter Kapitalausfuhr untergraben,
- c)
- mit den unter den Buchstaben a und b benannten natürlichen Personen in Verbindung stehen.
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