Artikel 2 VO (EU) 2024/287

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden oder zugutekommen.

(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die

a)
für Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben, verantwortlich sind, oder die solche Handlungen begehen, unterstützen oder davon profitieren, einschließlich:

i)
Verfolgung oder Einschüchterung von am Wahlprozess beteiligten oder diesen unterstützenden öffentlichen Bediensteten oder öffentlichen Einrichtungen, von demokratisch gewählten Instanzen oder der demokratischen Opposition in Guatemala,
ii)
Unterdrückung, Verfolgung oder Einschüchterung von Vertretern der Zivilgesellschaft oder der Medien oder von Richtern, Rechtsanwälten oder Staatsanwälten,

b)
die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala durch schweres finanzielles Fehlverhalten im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern oder unerlaubter Kapitalausfuhr untergraben,
c)
mit den unter den Buchstaben a und b benannten natürlichen Personen in Verbindung stehen.

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