Artikel 2 VO (EU) 2024/2956

Erstellung einer Rangfolge von IKT-Drittdienstleistern in der Dienstleistungskette

Finanzunternehmen weisen jedem IKT-Drittdienstleister einen Rang zu. Der Rang ist eine beliebige natürliche Zahl größer oder gleich „1” , wobei die Vereinbarung dem Finanzunternehmen umso näher steht, je niedriger die natürliche Zahl ist, die dem Rang zugeordnet ist.

Der Rang des direkten IKT-Drittdienstleisters in der IKT-Dienstleistungskette muss stets „1” sein.

Der Rang des Unterauftragnehmers in der IKT-Dienstleistungskette muss stets größer als „1” sein.

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