Artikel 38 VO (EU) 2024/3005
Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 36 und 37 der vorliegenden Verordnung verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern diese Offenlegung die Stabilität der Finanzmärkte der Union nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 enthalten.
(2) Gemäß den Artikeln 36 und 37 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Art.
(3) Gemäß den Artikeln 36 und 37 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.
Die Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Geldbußen und Zwangsgelder vollstreckt werden.
(4) Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugewiesen.
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