Artikel 52 VO (EU) 2024/3005

Überprüfung

(1) Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung spätestens am 2. Januar 2029.

(2) Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung vorlegen. Bei der Bewertung berücksichtigt die Kommission Marktentwicklungen und die ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Nachweise. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet:

a)
die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, auf die Lücke bei den Investitionen, die zur Erreichung der in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Klimaziele der Union erforderlich sind, sowie auf die Umlenkung privater Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen,
b)
die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Marktstruktur, einschließlich der Entwicklung der Zahl und der Vielfalt der ESG-Rating-Anbieter,
c)
ob der Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung für die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele gemäß Artikel 1 geeignet ist und ob Anbieter von Datenprodukten zu Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten,
d)
ob die Anforderungen für außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die in der Union tätig werden wollen, angemessen sind,
e)
das Funktionieren des Marktes für ESG-Rating-Anbieter in der Union einschließlich potenzieller Interessenkonflikte und seine Beaufsichtigung durch die ESMA,
f)
ob die vorliegende Verordnung einschließlich des in Artikel 28 genannten Grundsatzes, keine Einflussnahme auszuüben, zur Verbesserung der Qualität und Verlässlichkeit von ESG-Ratings beiträgt und den Rückgriff auf irreführende ESG-Ratings eindämmt.

(3) Sofern die Kommission dies für angezeigt erachtet, sollte dem Bericht ein Rechtsetzungsvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt werden.

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