Artikel 10 VO (EU) 2024/3011
Rücknahme des Ersuchens
(1) Die ersuchende Behörde kann das Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens jederzeit zurücknehmen, bevor ihr die Entscheidung der ersuchten Behörde über die Annahme oder Ablehnung der Übertragung des Strafverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 zugeht. In diesen Fällen unterrichtet die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde unverzüglich hierüber.
(2) Die ersuchende Behörde setzt die nach Artikel 6 Absatz 3 unterrichtete verdächtige oder beschuldigte Person und das nach Artikel 7 Absatz 2 unterrichtete Opfer über die Rücknahme des Ersuchens um Übertragung eines Strafverfahrens in einer ihr oder ihm verständlichen Sprache in Kenntnis.
(3) Befindet sich die verdächtige oder beschuldigte Person im ersuchten Staat, so kann die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 eine ausgefüllte Fassung des in Anhang VI enthaltenen Formblatts übermitteln. In solchen Fällen stellt die ersuchte Behörde der verdächtigen oder beschuldigten Person diese Informationen zur Verfügung und unterrichtet die ersuchende Behörde hierüber.
(4) Hat die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde gemäß Absatz 1 über die Rücknahme des Ersuchens um Übertragung des Strafverfahrens unterrichtet, so verbleibt die Zuständigkeit das Strafverfahren bei der ersuchenden Behörde.
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