Artikel 16 VO (EU) 2024/3011
Dem Opfer zu übermittelnde Informationen in Bezug auf die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Übertragung
(1) Hat die ersuchte Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung eine Entscheidung getroffen, die Übertragung des Strafverfahrens anzunehmen, und ist das Opfer eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im ersuchenden Staat hat und die Informationen über das Strafverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2012/29/EU in der durch nationales Recht umgesetzten Fassung erhält, oder eine juristische Person, die im ersuchenden Staat niedergelassen ist und nach nationalem Recht diese Informationen erhält, so geht sie unverzüglich in einer für das Opfer verständlichen Sprache wie folgt vor:
- a)
- Sie informiert das Opfer über die Entscheidung über die Annahme der Übertragung durch die ersuchte Behörde;
- b)
- sie stellt dem Opfer eine Kopie der begründeten Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens zur Verfügung; und
- c)
- sie unterrichtet das Opfer über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im ersuchten Staat, einschließlich der Fristen für diesen Rechtsbehelf.
Sofern angebracht, kann die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde bei der Ausführung der in diesem Absatz genannten Aufgaben um Unterstützung bitten.
(2) Hält sich das Opfer im ersuchenden Staat auf, so kann die ersuchte Behörde für die Zwecke von Absatz 1 der ersuchenden Behörde die ausgefüllte Fassung des in Anhang V enthaltenen Formblatts übermitteln. In solchen Fällen gelten die Verpflichtungen nach Absatz 1 sinngemäß für die ersuchende Behörde, die die ersuchte Behörde hierüber unterrichtet.
(3) Hat die ersuchte Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung eine Entscheidung getroffen, die Übertragung des Strafverfahrens abzulehnen, und ist das Opfer eine natürlich Person, die ihren Wohnsitz im ersuchenden Mitgliedstaat hat und die Informationen über das Strafverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2012/29/EU in der durch nationales Recht umgesetzten Fassung erhält, oder eine juristische Person, die im ersuchenden Staat niedergelassen ist und nach nationalem Recht diese Informationen erhält, so unterrichtet die ersuchende Behörde das Opfer unverzüglich in einer für das Opfer verständlichen Sprache über die Entscheidung über die Ablehnung der Übertragung.
(4) Die ersuchte Behörde muss die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen und die ersuchende Behörde muss die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, wenn:
- a)
- durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen die Vertraulichkeit von Ermittlungen untergraben oder die Ermittlungen anderweitig gefährdet würden; oder
- b)
- das Opfer trotz angemessener Bemühungen der ersuchten Behörde bzw. der ersuchenden Behörde nicht aufgefunden oder erreicht werden kann.
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