Artikel 34 VO (EU) 2024/3011
Berichterstattung
Spätestens bis zum 1. Februar 2033 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der sich auf die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 1 übermittelten und von der Kommission erhobenen Angaben stützt.
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