Artikel 4 VO (EU) 2024/3011
Verzicht auf ein Strafverfahren, Aussetzung oder Einstellung des Strafverfahrens durch den ersuchenden Staat
Ein Mitgliedstaat, der nach seinem nationalen Recht die gerichtliche Zuständigkeit für die Verfolgung einer Straftat besitzt, kann für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung auf ein Strafverfahren verzichten oder das Verfahren aussetzen oder einstellen, um die Übertragung des Strafverfahrens wegen dieser Straftat an den ersuchten Staat zu ermöglichen.
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