Artikel 20 VO (EU) 2024/3110

Pflichten aller Wirtschaftsteilnehmer

(1) Die Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer gemäß diesem Kapitel gelten nur für Produkte, die unter eine harmonisierte technische Spezifikation fallen, oder für Produkte, die auf der Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung mit CE-Kennzeichnung versehen wurden.

(2) Ein Wirtschaftsteilnehmer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um eine fortgesetzte Konformität mit dieser Verordnung sicherzustellen. Wurde bei einem Wirtschaftsteilnehmer oder einem Produkt eine Nichtkonformität festgestellt und hat eine Marktüberwachungsbehörde eine Korrekturmaßnahme nach Artikel 65 Absatz 1 verlangt, legt der Wirtschaftsteilnehmer Fortschrittsberichte vor, bis die Behörde entscheidet, dass die Korrekturmaßnahme beendet werden kann.

(3) Ein Wirtschaftsteilnehmer nennt nach Aufforderung durch eine zuständige nationale Behörde dieser Behörde jeden Wirtschaftsteilnehmer oder anderen Akteur,

a)
der diesen Wirtschaftsteilnehmer mit einem Produkt — einschließlich Bauteilen oder Ersatzteilen von Produkten — beliefert hat, und die Menge dieser Lieferung, oder der ihm eine unter diese Verordnung fallende Dienstleistung erbracht hat;
b)
dem dieser Wirtschaftsteilnehmer ein Produkt — einschließlich Bauteilen oder Ersatzteilen von Produkten — geliefert hat, und die Menge dieser Lieferung, oder dem er eine unter diese Verordnung fallende Dienstleistung erbracht hat.

Bei der Bekanntgabe der in Unterabsatz 1 genannten Wirtschaftsteilnehmer oder anderen Akteure unterrichtet ein Wirtschaftsteilnehmer die zuständige nationale Behörde mindestens über Folgendes:

a)
die Kontaktdaten, einschließlich der Anschriften und E-Mail-Adressen, dieser Wirtschaftsteilnehmer oder Akteure;
b)
die Steuer- und Unternehmensregisternummer dieser Wirtschaftsteilnehmer oder Akteure.

(4) Ein Wirtschaftsteilnehmer muss alle in diesem Kapitel genannten Unterlagen und Informationen zehn Jahre lang nach dem Zeitpunkt, zu dem der Wirtschaftsteilnehmer das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung geliefert bzw. bezogen hat, für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten, es sei denn, die Unterlagen oder Informationen wurden über den in Artikel 76 genannten digitalen Produktpass bereitgestellt. Ein Wirtschaftsteilnehmer legt die Dokumentation und Informationen innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Aufforderung durch die zuständige nationale Behörde vor.

(5) Der Wirtschaftsteilnehmer kann sich bei seinem jeweiligen gemäß Artikel 71 Absatz 5 eingerichteten nationalen System anmelden.

Der Wirtschaftsteilnehmer stellt Verbrauchern und Nutzern Kommunikationskanäle bereit (unter anderem Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle Abschnitte seiner Website), durch die sie ihn über alle Unfälle, sonstigen Vorfälle oder Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit dem Produkt informieren können.

(6) Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer der Ansicht ist, dass ein nichtkonformes Produkt ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt darstellt, so unterrichtet er darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat; dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann die zuständigen nationalen Behörden über jeden anderen wahrscheinlichen Verstoß gegen diese Verordnung, von dem er Kenntnis erlangt, über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen unterrichten.

(7) Ein Wirtschaftsteilnehmer haftet im Einklang mit nationalem Recht über die vertragliche und außervertragliche Haftung für Verstöße gegen diesen Artikel oder gegen die Artikel dieses Kapitels im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten.

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