Artikel 31 VO (EU) 2024/3110
Europäische Bewertungsdokumente
(1) Die Methoden und Kriterien zur Bewertung der Leistung von Produkten, einschließlich gebrauchter Produkte, in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale können in Europäischen Bewertungsdokumenten festgelegt werden, sofern die Produkte nicht unter Folgendes fallen:
- a)
- eine harmonisierte Norm, die durch einen in Artikel 5 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakt verbindlich vorgeschrieben wird,
- b)
- einen in Artikel 6 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt oder
- c)
- eine harmonisierte Norm, die gemäß einem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normungsauftrag innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr vorzulegen ist.
(2) Ein Produkt gilt nicht als von harmonisierten Normen oder in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten erfasst, wenn
- a)
- der angegebene Verwendungszweck des Produkts nicht in den Anwendungsbereich des Verwendungszwecks gemäß der harmonisierten Norm oder des Durchführungsrechtsakts fällt,
- b)
- die verwendeten Werkstoffe nicht mit den Werkstoffen identisch sind, die der harmonisierten Norm oder dem Durchführungsrechtsakt zufolge zu verwenden sind, oder
- c)
- die Bewertungsmethode gemäß der harmonisierten Norm oder dem Durchführungsrechtsakt sich nicht für dieses Produkt eignet.
(3) Auf Antrag eines Herstellers, einer Gruppe von Herstellern oder eines Herstellerverbands auf eine Europäische Technische Bewertung oder auf Initiative der Kommission kann die Organisation Technischer Bewertungsstellen im Einvernehmen mit der Kommission ein Europäisches Bewertungsdokument ausarbeiten und annehmen.
Die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I und die Liste der vorab festgelegten umweltbezogenen wesentlichen Merkmale in Anhang II bilden die Grundlage für die Erstellung der Europäischen Bewertungsdokumente. Die Ausarbeitung und Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments erfolgt nach den Grundsätzen und dem Verfahren des Artikels 32.
(4) Europäische Bewertungsdokumente werden nicht in Bezug auf ein wesentliches Merkmal oder eine Bewertungsmethode für ein Produkt erstellt, wenn es ein anderes Europäisches Bewertungsdokument gibt, das dasselbe wesentliche Merkmal oder dieselbe Bewertungsmethode für dieses spezifische Produkt abdeckt und dessen Fundstelle entweder bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde oder das der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 zur Bewertung vorgelegt wurde.
(5) Die Organisation Technischer Bewertungsstellen und die Kommission können Anträge auf Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments im Einklang mit Anhang VI Nummer 5 bündeln oder ablehnen.
(6) Ab dem Tag der verbindlichen Anwendung einer harmonisierten technischen Spezifikation, die gemäß Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben wurde und dasselbe Produkt und denselben Verwendungszweck wie ein Europäisches Bewertungsdokument abdeckt, wird das Europäische Bewertungsdokument nicht mehr für die Zwecke dieser Verordnung verwendet. In diesem Fall streicht die Kommission die Fundstelle des Europäischen Bewertungsdokuments aus dem Amtsblatt der Europäischen Union.
(7) Europäische Bewertungsdokumente bilden die Grundlage für die in Artikel 37 genannten europäischen technischen Bewertungen.
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