Artikel 33 VO (EU) 2024/3110

Pflichten der Technischen Bewertungsstellen, die einen Antrag auf eine Europäische Technische Bewertung erhalten

(1) Wenn eine Technische Bewertungsstelle von einem Hersteller, einer Gruppe von Herstellern oder einem Herstellerverband einen Antrag auf Europäische Technische Bewertung erhält, muss die Technische Bewertungsstelle folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Ist das Produkt von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst oder kann kein Europäisches Bewertungsdokument gemäß Artikel 31 erstellt werden, so teilt die Technische Bewertungsstelle dem Antragsteller mit, dass keine Europäische Technische Bewertung ausgestellt werden kann.
b)
Ist das Produkt vollständig von einem Europäischen Bewertungsdokument erfasst, dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, so teilt die Technische Bewertungsstelle dem Antragsteller mit, dass das betreffende Europäische Bewertungsdokument als Grundlage für die auszustellende Europäische Technische Bewertung dienen wird.
c)
Kommt das Produkt für ein in Artikel 31 genanntes Europäisches Bewertungsdokument in Betracht und befindet sich kein solches Dokument im Prozess der Erstellung, so teilt die Technische Bewertungsstelle dem Antragsteller mit, dass die in Anhang VI festgelegten Verfahren eingeleitet werden.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Fällen, in denen jedoch erwartet wird, dass eine harmonisierte Norm für dasselbe Produkt innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr, wie in einem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normungsauftrag festgelegt, vorgelegt wird, unterrichtet die Technische Bewertungsstelle den Antragsteller über die Möglichkeit, dass ein Europäisches Bewertungsdokument gemäß Artikel 31 Absatz 6 nicht mehr verwendet wird.

(2) In den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Fällen unterrichtet die Technische Bewertungsstelle die Organisation Technischer Bewertungsstellen und die Kommission über den Inhalt des Antrags und über die Fundstelle eines jeweiligen delegierten Rechtsakts zur Festlegung des in Artikel 10 Absatz 2 genannten Bewertungs- und Überprüfungssystems, das die Technische Bewertungsstelle auf dieses Produkt anzuwenden beabsichtigt, oder darüber, dass es keinen entsprechenden delegierten Rechtsakt gibt.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass es für das Produkt keinen geeigneten delegierten Rechtsakt zur Festlegung des Bewertungs- und Überprüfungssystems gibt, so kann sie einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassen.

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