Artikel 51 VO (EU) 2024/3110
Notifizierungsverfahren
(1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Stellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 46 erfüllen.
(2) Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.
Da es für Fälle, die mit Gruppen wesentlicher Merkmale nach Anhang X im Zusammenhang stehen, kein geeignetes elektronisches Instrument gibt, werden hierfür ausnahmsweise Notifizierungen in anderer elektronischer Form akzeptiert.
(3) Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den auszuführenden Aufgaben, Verweise auf die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation oder auf das einschlägige Europäische Bewertungsdokument sowie — für die Zwecke des in Anhang IX genannten Systems — die wesentlichen Merkmale, für die die Stelle kompetent ist, und die einschlägige Bestätigung dieser Kompetenz.
Verweise auf die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation oder auf das einschlägige Europäische Bewertungsdokument sind jedoch in den Fällen, die mit Gruppen wesentlicher Merkmale nach Anhang X im Zusammenhang stehen, nicht erforderlich.
(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 50 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten als Nachweis alle Unterlagen vor, die die Kompetenz der Stelle und die getroffenen Regelungen bescheinigen, durch die sichergestellt ist, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und dauerhaft den Anforderungen nach Artikel 46 genügt.
(5) Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle ausführen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierungsurkunde vorliegt, Einwände erheben.
Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gilt nur eine solche Stelle.
(6) Gültige Notifizierungen werden von der Kommission in das Verzeichnis der notifizierten Stellen nach Artikel 52 Absatz 2 aufgenommen.
(7) Jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung ist den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.
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