Artikel 59 VO (EU) 2024/3110
Ersetzung der Typprüfung und der Typberechnung
(1) Ein Hersteller kann die Typprüfung oder die Typberechnung durch einen spezifischen Abschnitt in der in Artikel 22 Absatz 3 genannten technischen Dokumentation ersetzen, mit dem Folgendes nachgewiesen wird:
- a)
- Bei dem Produkt, das der Hersteller in Verkehr bringt, kann im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß den Bedingungen der in Artikel 5 Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakte ohne Prüfung oder Berechnung beziehungsweise ohne weitere Prüfung oder Berechnung davon ausgegangen werden, dass es einer bestimmten Leistungsstufe oder Leistungsklasse entspricht; oder
- b)
- das von einer harmonisierten technischen Spezifikation oder einem Europäischen Bewertungsdokument erfasste Produkt, das der Hersteller in Verkehr bringt, ist ein System aus Bauteilen, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen, bei individuellen Bauteilen auch Kompatibilitätskriterien umfassenden Anleitung des System- oder Bauteileanbieters, der das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation oder dem jeweiligen Europäischen Bewertungsdokument geprüft hat, montiert. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind und sich der Hersteller insbesondere vergewissert hat, dass die genauen Kompatibilitätskriterien des Anbieters eingehalten sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse des an ihn abgegebenen Systems oder Bauteils zu erstellen;
- c)
- das von einer harmonisierten technischen Spezifikation oder einem Europäischen Bewertungsdokument erfasste Produkt, das der Hersteller in Verkehr bringt, entspricht dem Produkttyp eines Produkts, das von einem anderen Hersteller hergestellt wurde und bereits Gegenstand einer Typprüfung und einer Typberechnung ist.
Wenn die in Buchstabe c genannten Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen Produkts zu erstellen. Der Hersteller darf diese Vereinfachung erst dann anwenden, wenn er die Genehmigung des anderen Herstellers, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat.
(2) Umfasst das anzuwendende Bewertungs- und Überprüfungssystem eine Leistungsbewertung durch eine notifizierte Stelle gemäß Anhang IX, so bewertet und bescheinigt eine notifizierte Stelle oder eine Technische Bewertungsstelle anstelle der Bewertung der Leistung des Produkts nach Anhang IX die ordnungsgemäße Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtungen.
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