Artikel 68 VO (EU) 2024/3110

Koordinierung und Unterstützung der Marktüberwachung

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung tritt die nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 gebildete Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (administrative cooperation group, im Folgenden „ADCO” ) in regelmäßigen Abständen und, falls nötig, auf begründeten Antrag der Kommission oder von mindestens zwei teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 unterstützt die ADCO die Durchführung dieser Verordnung insbesondere, indem sie gemeinsame Prioritäten für die Marktüberwachung ermittelt.

(2) Auf der Grundlage der in Absprache mit der ADCO festgelegten Prioritäten unternimmt die Kommission folgende Schritte:

a)
Organisation gemeinsamer Marktüberwachungs- und Prüfungsprojekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse;
b)
Organisation gemeinsamer Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten, einschließlich Ausrüstung und IT-Instrumente;
c)
Organisation gemeinsamer Schulungen für das Personal von Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen, unter anderem zur korrekten Auslegung und Anwendung dieser Verordnung und zu für die Anwendung der Verordnung oder die Überprüfung ihrer Einhaltung relevanten Methoden und Techniken;
d)
Ausarbeitung von Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der Anforderungen und Verpflichtungen, die in gemäß dieser Verordnung angenommenen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind, sowie gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung.

Die Union finanziert gegebenenfalls die unter den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen.

(3) Die Kommission leistet technische und logistische Unterstützung, um sicherzustellen, dass die ADCO ihre Aufgaben nach diesem Artikel und nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfüllt.

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