Artikel 70 VO (EU) 2024/3110
Berichterstattung und Benchmarking
(1) Die Marktüberwachungsbehörden geben in das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 Informationen zu Art und Schwere der im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängten Sanktionen ein.
(2) Die Kommission erstellt alle vier Jahre bis zum 30. Juni einen Bericht auf der Grundlage der von den Marktüberwachungsbehörden in das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingegebenen Informationen. Der erste dieser Berichte ist bis zum 9. Januar 2030 zu veröffentlichen.
Der Bericht muss Folgendes enthalten:
- a)
- Informationen über Art und Anzahl der von den Marktüberwachungsbehörden in den vier vorangegangenen Kalenderjahren durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020;
- b)
- Informationen über das Ausmaß der festgestellten Nichtkonformitäten sowie über Art und Schwere der Sanktionen, die in den vier vorangegangenen Kalenderjahren für Produkte verhängt wurden, für die harmonisierte technische Spezifikationen gelten oder die auf der Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung mit CE-Kennzeichnung versehen wurden;
- c)
- Richtwerte für die Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf die Häufigkeit der Kontrollen und die Art und Schwere der verhängten Sanktionen.
(3) Die Kommission stellt den Bericht nach Absatz 2 dieses Artikels in das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 ein und veröffentlicht außerdem eine Zusammenfassung des Berichts.
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