Artikel 74 VO (EU) 2024/3110

Aufgabenteilung und gemeinsame Entscheidungsfindung

(1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung im Hinblick auf Marktüberwachung, Benennung und Beaufsichtigung von Technischen Bewertungsstellen, notifizierten Stellen und Produktinformationsstellen für das Bauwesen können die Mitgliedstaaten

a)
eine Stelle oder Behörde, die in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zwecks gemeinsamer Benennung eingerichtet wurde, oder
b)
eine Stelle oder Behörde, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat für denselben Zweck benannt wurde, in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat benennen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass die gemeinsamen Stellen bzw. Behörden alle einschlägigen Anforderungen erfüllen. Sie sind gemeinsam für sie verantwortlich, während Beschlüsse, die gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in einem bestimmten Mitgliedstaat erlassen werden, rechtlich nur diesem Mitgliedstaat zurechenbar sind.

(2) Die Behörden verschiedener Mitgliedstaaten können — unbeschadet ihrer jeweiligen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung oder anderer Rechtsakte — Ressourcen und Verantwortlichkeiten teilen, um die einheitliche Anwendung oder die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen.

Zu diesem Zweck können sie auch

a)
gemeinsame Entscheidungen treffen, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten oder auf Wirtschaftsteilnehmer, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten tätig sind;
b)
gemeinsame Projekte starten, etwa gemeinsame Marktüberwachungs- oder Prüfungsprojekte;
c)
Ressourcen für bestimmte Zwecke, etwa den Aufbau von Prüfungskapazitäten oder die Überwachung des Internets, bündeln;
d)
die Ausführung von Aufgaben an eine Behörde mit gleicher Zuständigkeit in einem anderen Mitgliedstaat delegieren, wobei sie weiter die formale Verantwortung für die Entscheidungen dieser Behörde tragen;
e)
eine Aufgabe von einem Mitgliedstaat auf den anderen übertragen, sofern diese Übertragung allen Betroffenen klar mitgeteilt wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen gemeinsam verantwortlich.

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