Artikel 76 VO (EU) 2024/3110
Digitaler Produktpass
(1) Die Informationen im digitalen Produktpass müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.
(2) Ein digitaler Produktpass für ein unter die vorliegende Verordnung fallendes Produkt
- a)
- umfasst folgende Informationen:
- i)
- die in Artikel 15 genannte Leistungs- und Konformitätserklärung, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 6 genannten Informationen, die über eine Verknüpfung mit anderen Datenbanken der Union, sofern verfügbar, beigefügt werden können, sowie der gemäß Anhang V bereitgestellten Unterlagen,
- ii)
- die in Artikel 22 Absatz 6 genannten allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen,
- iii)
- die in Artikel 22 Absatz 3 genannte technische Dokumentation, einschließlich der gemäß den Artikeln 59 bis 61 erforderlichen spezifischen Abschnitte,
- iv)
- die Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 9,
- v)
- gemäß Artikel 79 Absatz 1 vergebene eindeutige Kennungen,
- vi)
- Unterlagen, die nach anderem für das Produkt geltenden Unionsrecht der Union erforderlich sind,
- vii)
- Datenträger wesentlicher Bestandteile, für die ein digitaler Produktpass vorliegt,
- b)
- ist mit einem oder mehreren Datenträgern verknüpft,
- c)
- ist auf elektronischem Wege über den gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g angezeigten Datenträger zugänglich,
- d)
- entspricht dem Produkttyp und dem eindeutigen Kenncode gemäß Artikel 22 Absatz 5,
- e)
- ist für alle Wirtschaftsteilnehmer, Kunden, Nutzer und Behörden über den Datenträger kostenlos zugänglich,
- f)
- ermöglicht unterschiedliche Stufen des Zugangs zum digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte,
- g)
- ermöglicht es den im digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte spezifizierten Akteuren, Informationen in den digitalen Produktpass einzutragen oder diese zu aktualisieren,
- h)
- ist für einen bestimmten Zeitraum nach dem Inverkehrbringen des letzten seinem Produkttyp entsprechenden Produkts zugänglich.
(3) Durch die in Absatz 2 genannten Anforderungen wird
- a)
- sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen und diese verstehen können,
- b)
- die Überprüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert und
- c)
- die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette verbessert.
(4) Produkte, für die die Ausnahme nach Artikel 14 gilt, sind ebenfalls von der Verpflichtung zur Vorlage eines digitalen Produktpasses ausgenommen.
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