Artikel 83 VO (EU) 2024/3110
Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen
(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, indem verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten festgelegt werden.
(2) Bei Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/24/EU(*) oder 2014/25/EU(**) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, wenden die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegten verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit an, wenn Aufträge eine Mindestleistung bei der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten in Bezug auf deren von harmonisierten technischen Spezifikationen abgedeckte wesentliche Merkmale erfordern.
Dies hindert die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber nicht daran, Folgendes festzulegen:
- a)
- ehrgeizigere Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten wesentlichen Merkmale oder
- b)
- zusätzliche Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit in Bezug auf andere als die in Unterabsatz 1 genannten wesentlichen Merkmale.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission bieten den für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern technische Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Einhaltung der verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit, die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt werden.
(4) Die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegten verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit öffentlicher Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern oder von Auftraggebern vergeben werden, können je nach der betreffenden Produktfamilie oder -kategorie in folgender Form erfolgen:
- a)
- in Form technischer Spezifikationen im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2014/24/EU und von Artikel 60 der Richtlinie 2014/25/EU,
- b)
- in Form von Eignungs- bzw. Auswahlkriterien im Sinne von Artikel 58 der Richtlinie 2014/24/EU und von Artikel 80 der Richtlinie 2014/25/EU,
- c)
- in Form von Bedingungen für die Auftragsausführung im Sinne von Artikel 70 der Richtlinie 2014/24/EU und von Artikel 87 der Richtlinie 2014/25/EU,
- d)
- in Form von Zuschlagskriterien im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2014/24/EU und von Artikel 82 der Richtlinie 2014/25/EU.
(5) Bei der Festlegung von verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für öffentliche Aufträge gemäß Absatz 1 konsultiert die Kommission im Einklang mit den Nummern 13 und 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und die einschlägigen Interessenträger, führt eine Folgenabschätzung durch und berücksichtigt mindestens die folgenden Kriterien:
- a)
- Wert und Umfang der öffentlichen Aufträge, die für die betreffende Produktfamilie oder -kategorie vergeben werden,
- b)
- mit der Einführung von Produkten in den beiden höchsten Leistungsklassen einhergehende Umweltvorteile,
- c)
- Notwendigkeit, für ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten zu sorgen,
- d)
- wirtschaftliche Durchführbarkeit eines verstärkten Erwerbs ökologisch nachhaltigerer Produkte, ohne unverhältnismäßige Kosten für die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber zu verursachen, sowie Verfügbarkeit solcher Produkte auf dem Markt,
- e)
- Marktlage auf Unionsebene für die betreffende Produktfamilie oder -kategorie,
- f)
- Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb,
- g)
- Auswirkungen auf KMU und deren Bedürfnisse,
- h)
- Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten sowie deren unterschiedliche klimatische Bedingungen.
Die erste Folgenabschätzung wird von der Kommission spätestens am 31. Dezember 2026 eingeleitet.
(6) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können ausnahmsweise beschließen, Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht anzuwenden, wenn infolge einer vorherigen Marktkonsultation gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 58 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt wurde, dass
- a)
- das erforderliche Bauprodukt nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer geliefert werden kann und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung verfügbar ist,
- b)
- bei einem früheren Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge eingereicht wurden, oder
- c)
- durch die Anwendung von Absatz 1 oder die Einbeziehung des erforderlichen Bauprodukts in Bauwerke dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber unverhältnismäßige Kosten entstehen würden oder es dadurch zu Unvereinbarkeiten oder technischen Schwierigkeiten kommen würde.
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können davon ausgehen, dass Unterschiede beim geschätzten Auftragswert von mehr als 10 % auf der Grundlage objektiver und transparenter Daten unverhältnismäßig sind.
Wenn öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber von der in diesem Absatz vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch machen, kann das Vergabeverfahren in Bezug auf die Bauprodukte, auf die die Ausnahmeregelung angewandt wurde, nicht als ökologisch nachhaltig angesehen werden.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission gemäß Artikel 83 der Richtlinie 2014/24/EU alle drei Jahre über die Anwendung dieses Absatzes Bericht.
Der vorliegende Absatz gilt unbeschadet der Möglichkeit, ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 84 der Richtlinie 2014/25/EU auszuschließen.
(7) Das EU-Umweltzeichen und andere gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) offiziell anerkannte nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I können verwendet werden, um die Einhaltung der Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit nachzuweisen, wenn solche Kennzeichnungen den in Artikel 19 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
- (**)
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
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