Artikel 89 VO (EU) 2024/3110
Delegierte Rechtsakte
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 5, 6 und 10, Artikel 7 Absätze 1 und 8, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 10 Absätze 2 und 4, Artikel 12, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 22 Absätze 8 und 9, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 75 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Januar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 5, 6 und 10, Artikel 7 Absätze 1 und 8, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 10 Absätze 2 und 4, Artikel 12, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 22 Absätze 8 und 9, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 75 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 5, 6 oder 10, Artikel 7 Absätze 1 oder 8, Artikel 9 Absätze 3 oder 4, Artikel 10 Absätze 2 oder 4, Artikel 12, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 22 Absätze 8 oder 9, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 75 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Notifizierung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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