Artikel 92 VO (EU) 2024/3110

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die in Fällen von Nichtkonformität mit der vorliegenden Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen spätestens zum 8. Dezember 2026 mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen daran.

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