Artikel 95 VO (EU) 2024/3110
Ausnahme- und Übergangsregelungen
(1) Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benannte Produktinformationsstellen für das Bauwesen gelten als auch nach der vorliegenden Verordnung benannt.
(2) Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benannte bzw. notifizierte Technische Bewertungsstellen und notifizierte Stellen gelten als auch nach der vorliegenden Verordnung benannt bzw. notifiziert. Sie sind von den benennenden Mitgliedstaaten jedoch im Rahmen des periodischen Neubewertungszyklus zu bewerten und erneut zu benennen, und zwar spätestens zum 8. Januar 2030. Es gilt das Verfahren für Einsprüche nach Artikel 51 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.
(3) Harmonisierte Normen, deren Fundstellen in dem gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt sind und die am 8. Januar 2026 in Kraft sind, behalten nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ihre Gültigkeit, bis sie von der Kommission zurückgezogen oder auf andere Weise aufgehoben werden.
(4) Europäische Bewertungsdokumente, deren Fundstellen zum 8. Januar 2026 in dem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt sind, bleiben bis zum 9. Januar 2031 gültig, sofern sie nicht aus anderen Gründen abgelaufen sind. Produkte dürfen nicht auf der Grundlage Europäischer Technischer Bewertungen in Verkehr gebracht werden, die gemäß solchen Europäischen Bewertungsdokumenten nach dem 9. Januar 2036 erstellt wurden.
(5) Betrifft eine gemäß Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung angenommene harmonisierte technische Spezifikation dasselbe Produkt und denselben Verwendungszweck wie ein Europäisches Bewertungsdokument, dessen Fundstelle in dem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt ist, so wird das Europäische Bewertungsdokument nicht mehr für die Zwecke der vorliegenden Verordnung verwendet und dürfen Produkte nicht auf der Grundlage Europäischer Technischer Bewertungen, die gemäß diesem Europäischen Bewertungsdokument erstellt wurden, in Verkehr gebracht werden.
(6) Europäische Technische Bewertungen, die gemäß Europäischen Bewertungsdokumenten erstellt wurden, deren Fundstellen zum 8. Januar 2026 nicht in dem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt sind, werden als Anträge auf eine Europäische Technische Bewertung gemäß dieser Verordnung behandelt. Die verwaltungstechnische Übertragung erfolgt ohne Kosten für den Hersteller.
(7) Die Bescheinigungen, Prüfberichte und Europäischen Technischen Bewertungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ausgestellt werden, können als technische Grundlage für den Nachweis der Konformität eines Produkts mit der vorliegenden Verordnung herangezogen werden, wenn der Produkttyp einem Produkttyp gemäß dieser Verordnung entspricht und die Anforderungen und Bewertungsmethoden im Hinblick auf die geltende harmonisierte technische Spezifikation oder das Europäische Bewertungsdokument anwendbar sind. Die Anerkennung solcher Unterlagen ist unter entsprechender Anwendung der in Artikel 62 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen möglich.
(8) Artikel 2, die Artikel 4 bis 9, die Artikel 11 bis 18, die Artikel 27 und 28, die Artikel 36 bis 40, die Artikel 47 bis 49, die Artikel 52 und 53, Artikel 55 und die Artikel 60 bis 64 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gelten nur für Produkte, die unter die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Normen fallen, sowie für Produkte, die Gegenstand Europäischer Bewertungsdokumente gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind.
Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden harmonisierte Normen, deren Fundstellen in dem gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt sind und die nicht aufgehoben wurden, als harmonisierte Leistungsnormen behandelt.
(9) Die in den Kapiteln I, II und III festgelegten Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer gelten für eine bestimmte Produktfamilie oder eine Produktkategorie innerhalb einer solchen Familie erst ab einem Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 5 Absatz 8 mit dem eine harmonisierten Norm oder ein in Artikel 6 Absatz 1 genannter Durchführungsrechtsakts, dem diese Produktfamilie oder -kategorie unterliegt, verpflichtend gemacht wird, es sei denn, im Durchführungsrechtsakt ist ein späterer Geltungsbeginn festgelegt. Den Wirtschaftsteilnehmern steht es jedoch frei, diese harmonisierten technischen Spezifikationen bereits ab deren Inkrafttreten anzuwenden, indem sie das Verfahren für eine Leistungs- und Konformitätserklärung durchlaufen.
(10) Innerhalb eines Jahres nach Geltungsbeginn der Anforderungen und Verpflichtungen in Bezug auf eine bestimmte Produktfamilie oder -kategorie gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels streicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf harmonisierte Normen und Europäische Bewertungsdokumente bzw. Teile davon, die dort gemäß Artikel 17 Absatz 5 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlicht wurden, sofern diese die jeweils gleiche Produktfamilie oder -kategorie abdecken.
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