ANHANG III VO (EU) 2024/3110
Produktanforderungen
- 1.
- Produktanforderungen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Leistung
- 1.1.
- In den gemäß Artikel 7 Absatz 1 angenommenen harmonisierten technischen Spezifikationen kann nach Maßgabe der von ihnen abgedeckten Produkte festgelegt werden, dass Produkte so entworfen, hergestellt und verpackt werden müssen, dass während ihres Lebenszyklus eine oder mehrere der folgenden Funktions- und Leistungsanforderungen gemäß dem Stand der Technik erfüllt werden, soweit sie nicht durch andere Rechtsakte der Union abgedeckt werden:
- a)
- Der Verwendungsweck wird wirksam und zuverlässig erfüllt;
- b)
- die Erfüllung der erklärten Leistung wird nicht beeinträchtigt;
- c)
- die Erfüllung der unter den Nummern 2.1 und 3.1 festgelegten Sicherheits- und Umweltanforderungen wird nicht beeinträchtigt;
- d)
- die Funktionalität der Produkte wird aufrechterhalten.
- 1.2.
- In freiwilligen harmonisierten Normen für Produktanforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und in gemeinsamen Spezifikationen, die die Konformitätsvermutung begründen, wird festgelegt, wie die Anforderungen gemäß Nummer 1.1 erfüllt werden können, z. B. durch
- a)
- die Verwendung bestimmter Werkstoffe, die auch im Hinblick auf ihre chemische Zusammensetzung festgelegt werden können;
- b)
- die spezifischen Abmessungen und Formen der Produkte oder ihrer Bestandteile;
- c)
- die Verwendung bestimmter Bauteile, die auch im Hinblick auf Werkstoffe, Abmessungen und Formen festgelegt werden können;
- d)
- die Verwendung bestimmter Zubehörteile und Anforderungen an diese;
- e)
- die Einfachheit der Installation und der Demontage;
- f)
- die Einfachheit der Wartung oder die Wartungsfreiheit während der erwarteten Lebensdauer;
- g)
- die Eigenschaften des Produkts, einschließlich Reinigungsfähigkeit, Kratzbeständigkeit und Bruchfestigkeit, unter normalen Betriebsbedingungen.
- 1.3.
- Bei der Festlegung der Funktions- und Leistungsanforderungen des Produkts kann in den harmonisierten technischen Spezifikationen eine Unterscheidung nach Leistungsklassen vorgenommen werden.
- 2.
- Anforderungen an die Produktsicherheit
Sicherheit bezieht sich auf Fachkräfte (Arbeiter) und Laien (Verbraucher, Bewohner), während sie das Produkt transportieren, installieren, warten, verwenden oder zerlegen, und ebenso während sie das Produkt in der Endphase des Produktlebenszyklus oder bei der Wiederverwendung oder dem Recycling behandeln.- 2.1.
- In den harmonisierten technischen Spezifikationen, die mittels der in Artikel 7 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte festgelegt wurden, kann nach Maßgabe der von ihnen abgedeckten Produkte festgelegt werden, dass Produkte so entworfen, hergestellt und verpackt werden müssen, dass während ihres Lebenszyklus einem oder mehreren der folgenden inhärenten Sicherheitsrisiken des Produkts gemäß dem Stand der Technik entgegengetreten wird, soweit sie nicht durch andere Rechtsakte der Union abgedeckt werden:
- a)
- chemischen Risiken durch Leckagen oder Auswaschung;
- b)
- dem Risiko einer unausgewogenen Zusammensetzung von Stoffen, die zu einer sicherheitsrelevanten fehlerhaften Funktionsweise der Produkte führt;
- c)
- mechanischen Risiken;
- d)
- mechanischem Versagen;
- e)
- physischem Versagen;
- f)
- Risiken eines elektrischen Versagens;
- g)
- Risiken im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Stromversorgung;
- h)
- Risiken im Zusammenhang mit unbeabsichtigtem Laden oder Entladen von Strom;
- i)
- Risiken im Zusammenhang mit Softwareausfällen;
- j)
- Risiken der Softwaremanipulation;
- k)
- Risiken der Unvereinbarkeit von Stoffen oder Werkstoffe;
- l)
- Risiken im Zusammenhang mit der Unverträglichkeit verschiedener Artikel, von denen mindestens einer ein Produkt ist;
- m)
- dem Risiko, dass die bestimmungsgemäße Leistung nicht erbracht wird, wobei die Leistung sicherheitsrelevant ist;
- n)
- dem Risiko eines Missverständnisses von Gebrauchsanweisungen in einem Bereich, der sich auf Gesundheit und Sicherheit auswirkt;
- o)
- dem Risiko einer unbeabsichtigten unsachgemäßen Installation oder Verwendung;
- p)
- dem Risiko einer beabsichtigten unsachgemäßen Verwendung.
- 2.2.
- In freiwilligen harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen, die eine Konformitätsvermutung begründen, wird festgelegt, wie die Anforderungen gemäß Nummer 2.1 erfüllt werden können, z. B. durch
- a)
- Festlegung des Stands der Technik im Hinblick auf eine mögliche Risikominderung für die jeweilige Produktkategorie, einschließlich des Risikos der Unvereinbarkeit verschiedener Bauelemente, von denen mindestens einer ein Produkt ist,
- b)
- Bereitstellung technischer Lösungen zur Vermeidung sicherheitsrelevanter Risiken, oder
- c)
- wenn eine Risikovermeidung nicht möglich ist, Verringerung und Minderung der Risiken durch Warnhinweise auf dem Produkt, seiner Verpackung und in der Gebrauchsanweisung.
- 2.3.
- Bei der Festlegung der Anforderungen an die Sicherheitsmerkmale des Produkts können diese in harmonisierten technischen Spezifikationen nach Leistungsklassen differenziert werden.
- 3.
- Umweltanforderungen des Produkts
Umwelt bezieht sich auf die Gewinnung und Herstellung der Werkstoffe, die Herstellung des Produkts, den Transport der Werkstoffe und Produkte, die Wartung des Produkts, sein Potenzial, möglichst lange in einer Kreislaufwirtschaft zu bleiben, und die Endphase seines Lebenszyklus.- 3.1.
- In den harmonisierten technischen Spezifikationen, die mittels der in Artikel 7 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte festgelegt wurden, kann nach Maßgabe der von ihnen abgedeckten Produkte festgelegt werden, dass Produkte so entworfen, hergestellt und verpackt werden müssen, dass während ihres Lebenszyklus einem oder mehreren der folgenden inhärenten Umweltaspekte des Produkts gemäß dem Stand der Technik so weit wie möglich ohne Sicherheitseinbußen oder durch das Aufwiegen negativer Umweltauswirkungen Rechnung getragen wird, soweit sie nicht durch andere Rechtsakte der Union abgedeckt werden:
- a)
- Maximierung der Langlebigkeit und Zuverlässigkeit des Produkts oder seiner Bestandteile anhand der technischen Angaben über die tatsächliche Nutzung des Produkts, der Widerstandsfähigkeit gegenüber Belastungen oder Alterungsprozessen, und im Hinblick auf die erwartete durchschnittliche Lebensdauer, die Mindestlebensdauer unter den ungünstigsten, aber dennoch realistischen Bedingungen sowie im Hinblick auf Anforderungen an die Mindestlebensdauer und die Verhinderung der vorzeitigen Obsoleszenz;
- b)
- Minimierung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen;
- c)
- Maximierung des wiederverwendeten, recycelten und aus Nebenprodukten gewonnenen Anteils;
- d)
- Auswahl sicherer, inhärent nachhaltiger und umweltfreundlicher Stoffe;
- e)
- Energieverbrauch und Energieeffizienz;
- f)
- Ressourceneffizienz;
- g)
- Modularität;
- h)
- Angabe, welches Produkt oder welche Teile davon nach der Deinstallation wiederverwendet werden können (Wiederverwendbarkeit) und in welcher Menge;
- i)
- Nachrüstbarkeit;
- j)
- Einfachheit der Reparierbarkeit während der erwarteten Lebensdauer, einschließlich der Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Ersatzteilen;
- k)
- Einfachheit der Wartung und Wiederaufbereitung während der erwarteten Lebensdauer;
- l)
- Recyclingfähigkeit und Wiederaufbereitungsfähigkeit;
- m)
- Fähigkeit zur Trennung und Rückgewinnung verschiedener Werkstoffe oder Stoffe bei Demontage- oder Recyclingverfahren;
- n)
- nachhaltige Rohstoffbeschaffung;
- o)
- Minimierung des Verhältnisses von Produkt zu Verpackung;
- p)
- entstehende Mengen von Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen.
- 3.2.
- In freiwilligen harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen, die eine Konformitätsvermutung begründen, wird festgelegt, wie die Anforderungen gemäß Nummer 3.1 erfüllt werden können, z. B. durch
- a)
- Festlegung des Stands der Technik hinsichtlich der Umweltaspekte in Bezug auf die jeweilige Produktkategorie, einschließlich des Mindestanteils an Rezyklat, der gesamten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, der Ressourceneffizienz und der Wiederverwendbarkeit;
- b)
- Bereitstellung technischer Lösungen zur Vermeidung von negativen Umweltauswirkungen und Risiken für die Umwelt, einschließlich der Erzeugung von Abfallstoffen, oder, falls eine Vermeidung nicht möglich ist, Verringerung und Minderung negativer Auswirkungen und Risiken durch Warnhinweise auf dem Produkt, seiner Verpackung und in der Gebrauchsanweisung.
- 3.3.
- Bei der Festlegung der Umweltanforderungen des Produkts können diese in harmonisierten technischen Spezifikationen nach Leistungsklassen differenziert werden.
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