ANHANG VIII VO (EU) 2024/3110
Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen
Die Technischen Bewertungsstellen müssen in der Lage sein, die folgenden Aufgaben und Anforderungen zu erfüllen:
| Kompetenz | Aufgabenbeschreibung | Anforderung |
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Erkennen möglicher Risiken und Vorteile der Verwendung innovativer Produkte bei Fehlen gesicherter/konsolidierter technischer Informationen über ihre Leistung im Fall eines Einbaus in Bauwerke |
Eine Technische Bewertungsstelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Sie muss von Interessengruppen unabhängig und von Sonderinteressen frei sein. Die Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle müssen über Folgendes verfügen:
Die Vergütung des Personals der Technischen Bewertungsstellen darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten. |
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Umsetzung des Ergebnisses der Risikoanalyse in technische Kriterien für die Bewertung des Verhaltens und der Leistung von Produkten in Bezug auf die Einhaltung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften Bereitstellen der technischen Informationen, die von den Beteiligten des Bauprozesses als potenzielle Verwender von Produkten (Hersteller, Konstrukteure, Auftragnehmer, Installationsbetriebe) benötigt werden |
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Entwicklung und Validierung geeigneter (Prüf- oder Berechnungs-) Verfahren zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Produkte unter Berücksichtigung des Stands der Technik. | |
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Verstehen und Evaluieren des Herstellungsprozesses eines konkreten Produkts zwecks Ermittlung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Produktbeständigkeit im Verlauf des betreffenden Herstellungsprozesses | Mitarbeiter der Technischen Bewertungsstelle müssen über das entsprechende Wissen über den Zusammenhang zwischen Herstellungsprozessen und Produktmerkmalen in Bezug auf die werkseigene Produktionskontrolle verfügen. |
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Anhand harmonisierter Kriterien Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Produkten auf der Grundlage harmonisierter Verfahren | Neben den Anforderungen der Punkte 1, 2 und 3 muss eine Technische Bewertungsstelle Zugang zu den erforderlichen Mitteln und der erforderlichen Ausrüstung für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Produkten in den Produktfamilien verfügen, für die die Stelle benannt werden soll. |
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Gewährleistung von Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität und Rückverfolgbarkeit durch die dauerhafte Anwendung zweckmäßiger Verwaltungsverfahren |
Die Technische Bewertungsstelle muss Folgendes vorweisen beziehungsweise über Folgendes verfügen:
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