Präambel VO (EU) 2024/3110
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(**),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) wurde im Kontext des Binnenmarktes angenommen, um die Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten zu harmonisieren und Hindernisse für den Handel mit Bauprodukten zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen.
- (2)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist ein Hersteller verpflichtet, für ein Bauprodukt, das unter eine harmonisierte technische Spezifikation fällt, eine Leistungserklärung zu erstellen, um dieses Produkt in Verkehr bringen zu können. Der Hersteller übernimmt die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dieser erklärten Leistung und den geltenden Anforderungen. Bei bestimmten Produkten sind die Hersteller von dieser Verpflichtung ausgenommen.
- (3)
- Die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die Bewertung dieser Verordnung durch die Kommission im Jahr 2019 und der Bericht über die Europäische Organisation für technische Bewertung haben gezeigt, dass der Rechtsrahmen für Bauprodukte in verschiedenen Punkten unzureichend leistungsfähig ist, auch was die Erarbeitung von Normen und die Marktüberwachung betrifft. Darüber hinaus wurde in den im Zuge der Bewertung eingegangenen Rückmeldungen darauf hingewiesen, dass Überschneidungen reduziert und Widersprüche sowie sich wiederholende Anforderungen, auch im Hinblick auf andere Rechtsvorschriften der Union, entfernt werden müssen, um mehr Rechtsklarheit zu schaffen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu begrenzen. Es ist daher notwendig, die rechtlichen Verpflichtungen von Wirtschaftsteilnehmern zu aktualisieren und an diejenigen anzupassen, die in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, sowie neue Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Marktüberwachung, zu ergänzen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und voneinander abweichende Auslegungen zu vermeiden.
- (4)
- Gut funktionierende Informationsflüsse, auch auf elektronischem Wege und unter Verwendung eines maschinenlesbaren Formats, müssen geschaffen werden, um sicherzustellen, dass entlang der Lieferkette kohärente und transparente Informationen über die Leistungen von Bauprodukten verfügbar sind. Dies dürfte die Transparenz erhöhen und die Effizienz bei der Übermittlung von Informationen verbessern. Die Verfügbarkeit von Informationen über Bauprodukte in digitaler Form würde zur Digitalisierung des Bausektors insgesamt beitragen und den Rechtsrahmen an das digitale Zeitalter anpassen. Darüber hinaus hätte der Zugang zu zuverlässigen und dauerhaften Informationen auch zur Folge, dass Wirtschaftsteilnehmer und andere Akteure nicht gegenseitig zur Nichteinhaltung der Anforderungen eines anderen beitragen.
- (5)
- In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauprodukteverordnung)(****) wurde das Ziel der Kommission begrüßt, das Bauwesen dadurch nachhaltiger zu machen, dass bei der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die Leistung von Bauprodukten im Hinblick auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt wird, wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa” angekündigt. In den Schlussfolgerungen des Rates zur Kreislaufwirtschaft im Bausektor vom 28. November 2019 wurde die Kommission nachdrücklich aufgefordert, bei der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auf eine bessere Kreislauffähigkeit von Bauprodukten hinzuwirken. In ihrer Mitteilung vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa” betonte die Kommission, dass das Thema der Nachhaltigkeit von Bauprodukten angegangen werden muss, und hob hervor, dass die bauliche Umwelt nachhaltiger gestaltet werden muss, um Europa klimaneutral zu machen. In ihrer Mitteilung vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen” nannte die Kommission das Bauwesen als eines der vorrangigen Ökosysteme, die mit den größten Herausforderungen bei der Verwirklichung der Klima- und Nachhaltigkeitsziele und der Bewältigung des digitalen Wandels konfrontiert sind, und deren Wettbewerbsfähigkeit davon abhängt. Es sollten daher Vorschriften für die Erklärung der ökologischen Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten eingeführt werden, einschließlich der Möglichkeit, einschlägige Schwellenwerte und Leistungsklassen festzulegen. Die Leistungsklassen für die Umweltleistung von Produkten sollten der Vielfalt der Produkte und ihren Stand der Technik genau Rechnung tragen und eine genaue Ermittlung der umweltfreundlichsten Produkte ermöglichen. Darüber hinaus sollten derartige Leistungsklassen bei der Bezugnahme auf Umweltauswirkungen verständlich sein, nicht irreführen und keine Verlagerung der Belastung ermöglichen.
- (6)
- Ebenso wurde in der EU-Strategie für Normung 2022, die in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2022 mit dem Titel „Eine EU-Strategie für Normung — Globale Normen zur Unterstützung eines resilienten, grünen und digitalen EU-Binnenmarkts festlegen” dargelegt wurde, das Bauwesen als einer der besonders relevanten Bereiche genannt, in denen harmonisierten Normen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zum Abbau von Markthindernissen beitragen können.
- (7)
- Im Rahmen der Verfolgung der Umweltziele, einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, müssen neue Umweltverpflichtungen eingeführt und der Grundstein für die Entwicklung und Anwendung einer Bewertungsmethode zur Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten gelegt werden, ohne die Bürokratie und die Kosten für Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unverhältnismäßig zu erhöhen. Bei den Berechnungen sollte der Lebenszyklus des Produkts mithilfe der durch Normung festgelegten Methoden abgedeckt werden. Bei neuen Produkten sollten die berechneten Lebenszyklen alle Lebensphasen eines Produkts umfassen, von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis hin zu ihrer endgültigen Entsorgung, einschließlich potenzieller Vorteile und Belastungen außerhalb der festgelegten Grenzen. Bei gebrauchten und wiederaufbereiteten Produkten sollte der berechnete Lebenszyklus mit der Demontage von einem Bauwerk beginnen und alle folgenden Phasen bis zur endgültigen Entsorgung umfassen. Die Kommission sollte eine Software für die Durchführung der Berechnung, insbesondere die anwendbaren Charakterisierungsfaktoren im Einklang mit der europäischen Norm EN 15804 oder künftigen anwendbaren Normen, zur Verfügung stellen. Jede Aktualisierung dieser Software sollte mitgeteilt werden und eine Aktualisierung der einschlägigen Berechnungen innerhalb eines Jahres auslösen.
- (8)
- Um die Sicherheit und Funktionalität von Bauprodukten und damit auch von Bauwerken sowie die Sicherheit von Arbeitnehmern und Nutzern zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass bestimmte Dienstleister wie Fulfilment-Dienstleister, Online-Marktplätze und Akteure, die Vermittlungsdienste anbieten, nicht zu einer Nichtkonformität anderer Akteure beitragen. Die einschlägigen Bestimmungen müssen daher auch für diese Dienste und die Erbringer dieser Dienstleistungen gelten.
- (9)
- Um die notwendige Verbindung zwischen Bauprodukten und Bauwerken, einschließlich Gebäuden, herzustellen, in die sie eingebaut werden könnten, sollte der Begriff „Bauwerk” nur für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Definition und Regulierung von Bauwerken und Gebäuden definiert werden.
- (10)
- Um zu vermeiden, dass innovative Vertriebsmodelle verwendet werden, um die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen zu umgehen, sollte klargestellt werden, dass jede Lieferung eines Produkts im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, auch wenn das Eigentum an den Produkten oder der Besitz der Produkte im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung übertragen wird, als Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt gilt.
- (11)
- Die Gewährleistung des freien Verkehrs von Bausätzen für Bauprodukte auf dem Binnenmarkt würde die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie unterstützen. Mit diesem Ansatz würde die Marktreichweite erhöht, die Produktionsverfahren für Unternehmen würden gestrafft und die Zweckmäßigkeit für Verbraucher und Unternehmen würde verbessert.
- (12)
- Die Konformität von Bauprodukten mit den Rechtsvorschriften der Union hängt oft davon ab, ob die wesentlichen Bestandteile solcher Bauprodukte deren Anforderungen einhalten. Da wesentliche Bestandteile jedoch häufig in verschiedene Bauprodukte integriert sind, wären der Schutz der Sicherheit und der Umwelt, einschließlich des Klimas, besser zu erreichen, wenn solche wesentlichen Bestandteile vorgelagert bewertet werden, d. h., wenn deren Leistung und Konformität vorab und unabhängig von der Bewertung des endgültigen Bauprodukts, in das sie integriert sind, bewertet werden. Zugleich wäre die Marktüberwachung effizienter, wenn nicht konforme wesentliche Bestandteile identifiziert und gezielt ermittelt werden könnten. Daher ist es notwendig, verbindliche Vorschriften für wesentliche Bestandteile von Bauprodukten festzulegen. Dasselbe Konzept sollte bei Teilen oder Werkstoffen angewandt werden, die für eine Verwendung in Bauprodukten vorgesehen sind und denen die freiwillige Anwendung der Verordnung zugutekäme.
- (13)
- Gegenstände wie Bauprodukte, deren wesentliche Bestandteile oder andere Teile oder Werkstoffe können als solche oder als Satz einzelner Bestandteile, die gemeinsam verwendet werden sollen, in Verkehr gebracht werden und sollten speziellen harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen. Um die Anwendung dieser Verordnung zu vereinfachen, sollten die in ihren Anwendungsbereich fallenden Gegenstände und Bestandteile eindeutig bestimmt werden. Eine solche Bestimmung sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, die Bestandteile als Bauprodukte zu vermarkten, wenn diese Bestandteile getrennt, als wesentliche Bestandteile oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.
- (14)
- Unter Beibehaltung eines breiten Geltungsbereichs für die mögliche Anwendung dieser Verordnung sollten bestimmte Produkte, die bereits durch andere Rechtsakte der Union harmonisiert wurden, von ihrer Anwendung ausgenommen werden, um regulatorische Überschneidungen zu vermeiden. Zu demselben Zweck ist es auch wichtig, zwischen den Aspekten von Produkten, die unter diese Verordnung fallen, und den Aspekten derselben Produkte, die durch andere sektorspezifische Rechtsvorschriften geregelt sind, zu unterscheiden. Dies wäre beispielsweise bei Beleuchtungsprodukten sowie elektrischen und elektronischen Produkten der Fall, die unter die Richtlinien 2014/35/EU(*****), 2014/30/EU(******), 2014/53/EU(*******) und 2001/95/EG(********) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Der breite Geltungsbereich dieser Verordnung sollte jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Absicht verfolgt wird, sämtliche Produkte zu harmonisieren, die in Verkehr gebracht werden können, um in Bauwerke eingebaut zu werden. Produkte, die sich beispielsweise aufgrund ihrer Verbindung zum Kulturerbe, der Verwendung bestimmter Materialien, die nur an bestimmten Orten beschafft werden können, oder aufgrund heterogener Bedingungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht für eine Harmonisierung eignen, sollten nicht der Harmonisierungswirkung dieser Verordnung unterliegen. Dies könnte durch die aktive Entscheidung erreicht werden, sie nicht weiter durch harmonisierte technische Spezifikationen zu erfassen.
- (15)
- Für gebrauchte Produkte, die unter diese Verordnung fallen und die aus Drittländern eingeführt werden, sollten — sofern es keine spezifischen Vorschriften für gebrauchte Produkte gibt — dieselben Vorschriften gelten wie für neue Bauprodukte.
- (16)
- In den Gebieten in äußerster Randlage der Union in Verkehr gebrachte Bauprodukte werden häufig aus Nachbarländern eingeführt und unterliegen daher nicht den Anforderungen des Unionsrechts. Wenn diese Bauprodukte diese Anforderungen erfüllen müssten, wären damit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden. Gleichzeitig sind Bauprodukte, die in den Gebieten in äußerster Randlage hergestellt werden, in anderen Mitgliedstaaten nur in geringem Umfang im Verkehr. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Bauprodukte, die in den Gebieten in äußerster Randlage der Union in Verkehr gebracht werden, von diesen Anforderungen auszunehmen.
- (17)
- Um sicherzustellen, dass eine enge Verbindung zwischen den Normen und dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten aufrechterhalten wird, sollte eine Sachverständigengruppe die Kommission bei der Ausarbeitung von Normungsaufträgen und anderen harmonisierten technischen Spezifikationen unterstützen. Die Tätigkeiten der Sachverständigengruppe sollten auf einem Arbeitsplan beruhen, der auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten erstellt wird, die zu den allgemeinen Prioritäten der Union, wie ihren Zielen in den Bereichen Klima und Kreislaufwirtschaft, hinzukommen. Bei der Festlegung der Prioritäten des Arbeitsplans sollte die Kommission der Ersetzung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommenen harmonisierten technischen Spezifikationen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Arbeitsplans in Kenntnis setzen und dabei auch Informationen über die erteilten Normungsaufträge, die Anzahl der von den europäischen Normungsorganisationen vorgeschlagenen Normen, die durchschnittliche Zeit, die für die Bewertung der Normen durch die Kommission benötigt wird, und das zahlenmäßige Verhältnis zwischen den von der Kommission akzeptierten und abgelehnten Normen bereitstellen.
- (18)
- Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Erreichung des grundlegenden Ziels einer Harmonisierung des Binnenmarkts für Bauprodukte erforderlich und angemessen, dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, indem nur die wesentlichen Merkmale für die Bewertung der Produktleistung festgelegt werden. Durch die Festlegung dieser wesentlichen Merkmale und der auf sie anwendbaren Bewertungsmethoden sollte eine weniger belastende Herangehensweise geboten werden, die hinreichend zuverlässig ist und mit der Doppelarbeit und Unstimmigkeiten vermieden werden. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (19)
- Um ein Höchstmaß an regulatorischer Kohärenz zu erreichen, sollte diese Verordnung so weit wie möglich auf dem horizontalen Rechtsrahmen aufbauen, in diesem Fall auf der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********). Sie folgt der jüngsten Entwicklung bei der Produktgesetzgebung, dass eine Ersatzlösung ( „Rückfall” -Lösung) erarbeitet wird, wenn die europäischen Normungsorganisationen keine gültigen harmonisierten Normen bereitstellen. Wenn eine europäische Normungsorganisation im Einklang mit dem Normungsauftrag eine harmonisierte Norm vorlegt, die Elemente enthält, die den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten nicht decken oder die nicht mit den Zielen der Union in den Bereichen Sicherheit, Umwelt, Kreislaufwirtschaft und Klima im Einklang stehen, sollte die Kommission den Normungsauftrag überarbeiten oder die harmonisierte Norm mit Einschränkungen für verbindlich erklären. Bei harmonisierten Normen, die nicht mit dem Normungsauftrag übereinstimmen und sich auf eine Produktfamilie oder Produktkategorie beziehen, die zuvor nicht von einer harmonisierten Norm erfasst wurde, von einer seit mehr als fünf Jahren geltenden harmonisierten Norm erfasst wird oder von einer mit Einschränkungen geltenden harmonisierten Norm erfasst wird, sollte eine Ersatzlösung ( „Rückfall” -Lösung) angewandt werden können.
- (20)
- Enthalten harmonisierte Normen Vorschriften für die Leistungsbewertung in Bezug auf wesentliche Merkmale, die für die Bauvorschriften der Mitgliedstaaten relevant sind, so sollten diese Normen für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung als harmonisierte Leistungsnormen verbindlich vorgeschrieben werden, da nur mit solchen verbindlichen Normen das Ziel erreicht wird, den freien Verkehr von Produkten zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten dazu in der Lage sind, Produktmerkmale im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen an Bauwerke mit Blick auf ihre besondere nationale Situation, etwa Unterschiede bei den klimatischen, geologischen, geografischen und sonstigen Gegebenheiten, vorzuschreiben. Wenn diese beiden Ziele gemeinsam verfolgt werden, müssen die Produkte nach einer einzigen Bewertungsmethode bewertet werden, und daher muss die Methode zwingend vorgeschrieben sein. Freiwillige Normen können jedoch im Wege des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**********) verwendet werden, um Produktanforderungen, die in delegierten Rechtsakten für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie festgelegt sind, noch konkreter zu machen. Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sollten diese freiwilligen Normen eine Vermutung der Konformität mit den von ihnen abgedeckten Anforderungen begründen können.
- (21)
- Die Bewertung der Leistung in Bezug auf wesentliche Merkmale kann die Festlegung von Schwellenwerten erfordern. Bei bestimmten Verwendungen müssen freiwillige Schwellenwerte erreicht werden. Die verbindlichen Schwellenwerte müssen unabhängig von der Verwendung des Produkts als Voraussetzung für dessen Inverkehrbringen im Binnenmarkt erfüllt sein.
- (22)
- Um zu den Zielen des europäischen Grünen Deals, die in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal” festgelegt sind, dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und dem Null-Schadstoff-Aktionsplan, der in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden” dargelegt ist, beizutragen und sichere Bauprodukte zu gewährleisten, sind Anforderungen an das Produkt im Hinblick auf Funktionalität, Sicherheit und Schutz der Umwelt, einschließlich des Klimas, notwendig, da Sicherheit eines der Ziele ist, die gemäß Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in den Rechtsvorschriften verfolgt werden müssen. Bei der Festlegung dieser Anforderungen sollte die Kommission auf die Sicherheitsrisiken eingehen und den potenziellen Beitrag berücksichtigen, den das Produkt im Laufe seines Lebenszyklus zur Erreichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Union leisten kann. Diese Anforderungen beziehen sich nicht auf die Leistung von Bauprodukten. Im Unterschied zu ihrer Vorgängerin, der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(***********) sieht die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine Möglichkeit vor, solche Produktanforderungen festzulegen. Bestimmte harmonisierte Normen für Bauprodukte enthalten jedoch solche Produktanforderungen. Diese Normen zeigen, dass eine praktische Notwendigkeit für solche Anforderungen an die Funktionalität, die Sicherheit und den Schutz der Umwelt besteht. In Artikel 114 AEUV, der Rechtsgrundlage dieser Verordnung, ist ebenfalls vorgegeben, dass ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz anzustreben ist. Daher sollten mit dieser Verordnung Produktanforderungen wiedereingeführt oder bestätigt werden. Somit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Anforderungen für die entsprechende Produktfamilie oder -kategorie bestimmt werden.
- (23)
- Die Herstellung und der Vertrieb von Bauprodukten werden immer komplexer, was dazu geführt hat, dass neue spezialisierte Akteure entstanden sind, beispielsweise Fulfilment-Dienstleister. Aus Gründen der Klarheit sollten bestimmte allgemeine Verpflichtungen, zu denen auch die Zusammenarbeit mit den Behörden gehört, für alle an der Lieferkette Beteiligten gelten.
- (24)
- Um harmonisierte Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, auch wenn keine Einigung bezüglich dieser Praktiken erreicht werden konnte, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf einen begrenzten Bereich von Aspekten zu erlassen. Die entsprechenden Befugnisse sollten die Pflichten und Rechte der Wirtschaftsteilnehmer sowie die Pflichten der notifizierten Stellen betreffen.
- (25)
- Um die Rechtssicherheit zu verbessern und die Fragmentierung des Unionsmarktes für Bauprodukte zu verringern, ist es notwendig, den auf Unionsebene geregelten Bereich, die sogenannte „harmonisierte Zone” , in Abgrenzung zu den Elementen, die weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, klar zu definieren. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin für die Festlegung von Bestimmungen über Bauwerke, einschließlich deren Gestaltung und Abmessungen, zuständig. Die Schaffung der harmonisierten Zone sollte das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Anforderungen an Bauwerke festzulegen, unberührt lassen und das in den Mitgliedstaaten bereits bestehende und gerechtfertigte Schutzniveau nicht verringern. Nationale Umweltmaßnahmen, die für Bauwerke gelten, sollten nicht als Verbote oder Hindernisse für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt betrachtet werden, solange die harmonisierte Zone geachtet wird.
- (26)
- Die Mitgliedstaaten legen das Sicherheitsniveau für Bauwerke auf der Grundlage ihrer Verantwortung gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern fest, wohingegen die Union die Rahmenbedingungen für den Binnenmarkt festlegt. Die Zuständigkeit für die Verabschiedung von Vorschriften über Bauwerke liegt weiterhin bei den Mitgliedstaaten. Durch die in der vorliegenden Verordnung aufgeführten grundlegenden Anforderungen an Bauwerke sollte die Verbindung zu Bauprodukten hergestellt werden, die technisch erforderlich sind, und sie sollten als Grundlage für die Erteilung von Normungsaufträgen an die europäischen Normungsorganisationen zur Ausarbeitung harmonisierter Normen für Bauprodukte, für entsprechende delegierte Rechtsakte sowie für die Ausarbeitung Europäischer Bewertungsdokumente dienen.
- (27)
- Die harmonisierte Zone sollte auch auf öffentliche Aufträge, auf Finanzhilfen sowie auf sonstige positive Anreize mit Ausnahme steuerlicher Anreize anwendbar sein.
- (28)
- Zur Erreichung eines Gleichgewichts zwischen der Verringerung der Marktfragmentierung und den legitimen Interessen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Regelung von Bauwerken muss ein Mechanismus vorgesehen werden, mit dem dem Bedarf der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung harmonisierter technischer Spezifikationen besser Rechnung getragen wird. Aus demselben Grund sollte ein zusätzlicher Mechanismus zur Vorabgenehmigung geschaffen werden, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, aus zwingenden Gründen der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt andere Anforderungen als jene, die in den harmonisierten technischen Spezifikationen vorgesehen sind, für Bauprodukte festzulegen, die von der harmonisierten Zone erfasst werden. Dieser Mechanismus sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, nationale Maßnahmen, die sich auf die Leistung eines wesentlichen Merkmals auswirken, das durch die harmonisierte technische Spezifikation nicht geregelt ist, zu melden und die Genehmigung für diese zu beantragen, solange keine Aktualisierung der harmonisierten technischen Spezifikationen, mit der auf ihren Reglungsbedarf eingegangen wird, vorliegt. Der Mechanismus sollte die Möglichkeit eines Mitgliedstaats ergänzen, die Kommission gemäß Artikel 114 AEUV zu unterrichten, wenn er es für erforderlich hält, im Widerspruch zu harmonisierten technischen Spezifikationen auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat einzuführen. Um sicherzustellen, dass genehmigte nationale Maßnahmen nur als vorübergehende Abweichungen von der harmonisierten Zone bestehen, ist es wichtig, vor dem Hintergrund dieses Regelungsbedarfs rasche Konsultationen über die Notwendigkeit einer Aktualisierung der harmonisierten technischen Spezifikationen zu ermöglichen, gegebenenfalls auch durch Normungsaufträge mit Fristen, die speziell zur Bewältigung des jeweiligen dringenden Bedarfs festgelegt werden.
- (29)
- Eine Kreislaufwirtschaft, das Schlüsselelement des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, kann durch obligatorische Pfand- und Rücknahmesysteme sowie durch eine Verpflichtung der Hersteller zur Rücknahme neuer, überschüssiger oder unverkaufter Produkte, bei denen es sich nicht um Sonderanfertigungen handelt, gefördert werden. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, solche Maßnahmen zu ergreifen und Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfallprodukten festzulegen. Der Eigentümer des Produkts sollte für die Rückbeförderung an den Händler, Einführer oder Hersteller zuständig sein.
- (30)
- Um die Rechtsklarheit zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, muss vermieden werden, dass für Bauprodukte im Rahmen unterschiedlicher Rechtsvorschriften der Union mehrfache Bewertungen durchgeführt werden müssen, die sich auf den gleichen Aspekt der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt, einschließlich des Klimas, beziehen. Dies wurde von der REFIT-Plattform, die mit dem Beschluss C(2015) 3261 der Kommission eingerichtet wurde, bestätigt, die die Empfehlung aussprach, dass die Kommission das Problem sich überschneidender und wiederholender Anforderungen vorrangig behandeln sollte. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, die Bedingungen festzulegen, unter denen durch die Erfüllung der Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union auch bestimmte Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden, wenn andernfalls der gleiche Aspekt der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt, einschließlich des Klimas, parallel nach dieser Verordnung und anderem Unionsrecht bewertet würde, wobei das in den Mitgliedstaaten bereits bestehende und gerechtfertigte Schutzniveau auf Bauebene jedoch nicht verringert oder beeinträchtigt werden sollte.
- (31)
- Um darüber hinaus unterschiedliche Praktiken der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um festzulegen, ob bestimmte Gegenstände unter die Begriffsbestimmung des Produkts fallen.
- (32)
- Da die vorliegende Verordnung im Einklang mit dem Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates(************) entwickelt wird, aber Bestimmungen vorsieht, die an die sektorspezifischen Besonderheiten von Bauprodukten angepasst sind, wird sie abgesehen von einigen Ausnahmen, der Rechtsakt sein, der zur Harmonisierung aller einschlägigen Aspekte von Bauprodukten, einschließlich Nachhaltigkeitsaspekten, herangezogen wird, obwohl diese auch durch die Verordnung (EU) 2024/1781 geregelt werden könnten. Wenn im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1781 horizontal ein politischer Bedarf festgestellt wird, sollte die Kommission in erster Linie die vorliegende Verordnung nutzen, um diesem Bedarf in Bezug auf Bauprodukte Rechnung zu tragen. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung unzureichend sind und nicht innerhalb einer angemessenen Frist geändert oder ergänzt werden können, sollte es möglich sein, die Verordnung (EU) 2024/1781 ergänzend auf Bauprodukte anzuwenden, sofern sich herausstellt, dass die damit verbundenen Verwaltungskosten, die auch dadurch entstehen können, dass Wirtschaftsteilnehmer dann möglicherweise zwei Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen, angemessen sind. Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, die in einem Ökodesign-Arbeitsprogramm enthalten und zugleich auch Bauprodukte sind, und bei Zwischenprodukten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1781, mit Ausnahme von Zement, wird ausnahmsweise jener Verordnung Vorrang bei der Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen eingeräumt. Dies wird beispielsweise bei Heizgeräten, Heizkesseln, Wärmepumpen, Geräten für Warmwasserbereitung und Raumheizung, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssystemen und Fotovoltaikprodukten, mit Ausnahme von in Gebäude integrierten Fotovoltaik-Paneelen, der Fall sein. Die vorliegende Verordnung würde bei Bedarf weiterhin komplementär anwendbar sein, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsaspekte, auch unter Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften der Union über Produkte wie Gasverbrauchseinrichtungen, Niederspannungsgeräte und Maschinen. Im Falle eines Konflikts mit der Verordnung (EU) 2024/1781 sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Vorrang haben. Um unnötige Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, kann es für andere Produkte erforderlich sein, die Bedingungen festzulegen, unter denen durch die Erfüllung der Verpflichtungen aus anderem Unionsrecht auch bestimmte Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, mit denen solche Bedingungen festgelegt werden.
- (33)
- Um einen Anreiz für die Einhaltung der Vorschriften zu schaffen, sollte der Hersteller von Bauprodukten für fehlerhafte Leistungs- und Konformitätserklärungen haftbar gemacht werden.
- (34)
- Die verstärkte Wiederverwendung von Bauprodukten ist Teil eines Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft und einer Reduzierung des ökologischen und des CO2-Fußabdrucks des Bauwesens. Der Gebrauchtmarkt für Bauprodukte ist derzeit noch relativ wenig entwickelt, und die Anforderungen an Bauprodukte, die bereits verwendet wurden, sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund sollten gebrauchte Bauprodukte, einschließlich anderer gebrauchter Gegenstände, die dieser Verordnung unterliegen, einer langfristigen Harmonisierung unterzogen werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, im Rahmen dieser Verordnung spezielle harmonisierte technische Spezifikationen zu entwickeln. Derartige harmonisierte technische Spezifikationen sollten für gebrauchte Produkte gelten, solange es sich bei dem gebrauchten Produkt nicht oder nicht mehr um Abfall handelt. Die Annahme spezieller harmonisierter technischer Spezifikationen für gebrauchte Produkte sollte den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*************) und die Definition von Abfällen gemäß jener Richtlinie unberührt lassen. Produkte, die direkt in einem Bauwerk wiederverwendet werden, sollten jedoch nicht als erneut in Verkehr gebracht gelten und daher keinen Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterliegen.
- (35)
- Um Klarheit hinsichtlich des Ausmaßes der harmonisierten Zone zu schaffen, ist es wichtig, dass in allen harmonisierten technischen Spezifikationen ausdrücklich dargelegt wird, ob sie gebrauchte Produkte abdecken oder nicht. Der Ausschluss gebrauchter Produkte vom Anwendungsbereich einer harmonisierten technischen Spezifikation sollte die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht daran hindern, sich dafür zu entscheiden, die vorliegende Verordnung anzuwenden, als ob das gebrauchte Produkt neu wäre.
- (36)
- Gemäß der Definition gebrauchter Produkte sollten harmonisierte technische Spezifikationen, bei denen gebrauchte Produkte ausdrücklich in den Anwendungsbereich aufgenommen wurden, auch für gebrauchte Produkte gelten, die einem Umwandlungsprozess unterzogen wurden, der über Maßnahmen der Prüfung, Reinigung oder f zum Zwecke der Verwertung hinausgeht und der nach Maßgabe der harmonisierten technischen Spezifikation als nicht wesentlich für die Leistung des Produkts definiert ist. Wiederaufbereiteten Produkten sollte unabhängig von der harmonisierten technischen Spezifikation zugutekommen, dass Ereignisse vor der letzten Demontage der Produkte bei der Berechnung ihrer Umweltauswirkungen über ihren Lebenszyklus nicht berücksichtigt werden müssen. Für wiederaufbereitete Produkte sollten auch Anforderungen oder Anreize gelten, mit denen ein hoher Rezyklatanteil gefördert wird.
- (37)
- Um den Zugang zu leicht zugänglichen und umfassenden Informationen über Bauprodukte zu verbessern und damit zu ihrer Sicherheit, Funktionalität und Nachhaltigkeit beizutragen, sollte sichergestellt werden, dass die Leistungs- und Konformitätserklärung alle Informationen enthält, die Anwender und Behörden benötigen. Die Hersteller sollten zusätzliche Informationen in diese Erklärung aufnehmen können, die für die Anwender nützlich sind, unter der Voraussetzung, dass die Leistungs- und Konformitätserklärungen einheitlich und leicht lesbar bleiben und nicht als Werbematerial missbraucht werden.
- (38)
- Um den Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer, und insbesondere für die Hersteller, zu verringern, sollte es Wirtschaftakteuren, die Leistungs- und Konformitätserklärungen abgeben, erlaubt werden, Abschriften dieser Erklärungen auf elektronischem Wege bereitzustellen und sie auf Websites verfügbar zu machen, sofern sie unveränderlich, von Mensch und Maschine lesbar, verfügbar, zugänglich und eindeutig mit dem Produkt verknüpft sind. Um die Kommunikation in der Lieferkette zu vereinfachen, ermöglichen es Leistungs- und Konformitätserklärungen den Nutzern, mittels einer App die Übereinstimmung mit den Anwendungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Produkt verwendet wird, zu überprüfen. Eine wichtige Voraussetzung für maschinenlesbare Erklärungen ist ein standardisiertes IT-Format, das für jede harmonisierte technische Spezifikation erforderlich ist.
- (39)
- Von Herstellern muss zur Erbringung des Nachweises, dass Bauprodukte, für die der freie Warenverkehr gilt, die einschlägigen Anforderungen der Union erfüllen, eine Konformitätserklärung verlangt werden, die die Leistungserklärung ergänzt, womit das Regelungssystem für Bauprodukte auch näher an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(**************) herangeführt wird. Die Konformitätserklärung und die Leistungserklärung sollten jedoch kombiniert werden, um den potenziellen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Der Verwaltungsaufwand für KMU sollte durch Bestimmungen zur gezielten Vereinfachung weiter minimiert werden, einschließlich der Weitergabe von Prüfergebnissen, der Anerkennung von Bescheinigungen, der Kaskadierung der technischen Dokumentation und der Erklärung ohne Bewertung, hinsichtlich der Nutzung des weniger strengen Bewertungs- und Überprüfungssystems durch Kleinstunternehmen und hinsichtlich der Reduzierung der Anforderungen an Sonderanfertigungen von Nichtserienprodukten. Wenn solche Produkte in einem bestimmten einzelnen Bauwerk eingebaut werden, sollten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung einer Leistungs- und Konformitätserklärung möglich sein. In Fällen, in denen ein Hersteller die Kriterien sowohl für die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens als auch für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung einer Leistungs- und Konformitätserklärung erfüllt, sollte er wählen können, ob er eine dieser Möglichkeiten auswählt oder eine Leistungs- und Konformitätserklärung vorlegt, ohne das vereinfachte Verfahren anzuwenden, um sein Angebot besser an die Erfordernisse potenzieller Kunden anzupassen.
- (40)
- Zur Angleichung an andere Produktvorschriften und vorbehaltlich der allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollte die CE-Kennzeichnung nur an Bauprodukten angebracht werden, für die der Hersteller eine Leistungs- und Konformitätserklärung erstellt hat. Der Hersteller übernimmt damit die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit der erklärten Leistung und den geltenden Produktanforderungen.
- (41)
- Die Verfahrensrechte aller Wirtschaftsteilnehmer und der in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen der Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(***************) sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass angemessene Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stehen, um gegen solche Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen vorzugehen.
- (42)
- Zur Gewährleistung der Funktionalität, Sicherheit und Nachhaltigkeit von Bauprodukten — und im weiteren Sinn von Bauwerken — sollten alle Wirtschaftsteilnehmer, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie nur Bauprodukte in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder deren Bereitstellung auf dem Markt unterstützen, die die verbindlichen Anforderungen der Union erfüllen. Im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit müssen die Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer ausdrücklich festgelegt werden.
- (43)
- Die Hersteller von Bauprodukten müssen den Produkttyp präzise und eindeutig festlegen, um eine genaue Grundlage für die Bewertung der Übereinstimmung dieses Produkts mit den Anforderungen der Union sicherzustellen. Um zu vermeiden, dass die geltenden Anforderungen umgangen werden, sollte es den Herstellern gleichzeitig untersagt werden, immer neue Produkttypen zu schaffen, wenn die betreffenden Produkte im Hinblick auf die entscheidenden Merkmale identisch sind.
- (44)
- Im Binnenmarkt sollte die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung sein, mit der die Konformität mit Bewertungsmethoden in Bezug auf wesentliche Merkmale nachgewiesen wird, für die harmonisierte technische Spezifikationen gelten. Um eine Marktfragmentierung und irreführende Angaben, die sich aus der Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden ergeben, zu vermeiden, sollte die CE-Kennzeichnung für Produkte, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen, die einzige zulässige Kennzeichnung sein, mit der angegeben wird, dass das betreffende Produkt im Hinblick auf die von den harmonisierten technischen Spezifikationen erfassten wesentlichen Merkmale bewertet wurde und den geltenden Produktanforderungen entspricht. Der Markt für Bauprodukte ist mit einer Vielzahl von Kennzeichnungen konfrontiert, die häufig zu Verwirrung und Misstrauen bei den Marktteilnehmern führen, aber auch die Verbraucher irreführen. Die Verwendung zusätzlicher Kennzeichnungen wirkt sich negativ auf die Beweiskraft der CE-Kennzeichnung aus, wenn als Grundlage andere Bewertungsmethoden dienen, die sich von jenen, die in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind, unterscheiden. Darüber hinaus kommen derartige Kennzeichnungen KMU nicht immer zugute, was zu Verzerrungen zwischen den Marktteilnehmern führt und möglicherweise den Marktzugang behindert. Diese zusätzlichen Kennzeichnungen sollten daher nicht in Kombination mit der CE-Kennzeichnung auf den Produkten angebracht werden. Dieses Verbot steht dem Inverkehrbringen von Produkten, die mit anderen Kennzeichnungen versehen sind, jedoch nicht entgegen, sofern diese Kennzeichnungen den Verbraucher nicht irreführen oder zu einer Verwechslung mit der CE-Kennzeichnung führen. Darüber hinaus sollten die Kennzeichnungen die Sichtbarkeit, Lesbarkeit oder Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen. Daher sollten diese Kennzeichnungen keine Informationen, keinen Text und keine Aussagen in Bezug auf die Leistung des Produkts enthalten.
- (45)
- Angaben der Hersteller von Bauprodukten sollten zur Vermeidung irreführender Angaben auf einer Bewertungsmethode beruhen, die in harmonisierten technischen Spezifikationen enthalten ist, sofern verfügbar.
- (46)
- Die vom Hersteller erstellte technische Dokumentation zu Bauprodukten erleichtert die Überprüfung dieser Produkte durch zuständige nationale Behörden und notifizierte Stellen anhand der Anforderungen der Union. Um den Zugang zu umfassenden Informationen zu verbessern, sollte diese technische Dokumentation die erforderlichen Informationen zur Überprüfung der Berechnung, die als Grundlage für die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit des Bauprodukts dient, enthalten.
- (47)
- Zur Schaffung von Transparenz für die Verwender von Bauprodukten und zur Vermeidung einer unsachgemäßen Verwendung dieser Produkte sollten Bauprodukte und deren Verwendungszweck vom Hersteller genau identifiziert werden. Aus demselben Grund sollte der Hersteller klarstellen, ob die Bauprodukte für die gewerbliche Verwendung bestimmt sind. Die Hersteller sollten auf dem Produkt selbst oder, wenn dies beispielsweise aufgrund der Größe oder Oberfläche des Produkts nicht möglich ist, auf einer daran befestigten Kennzeichnung, auf seiner Verpackung oder, wenn auch dies nicht möglich ist, in einem Begleitdokument den herstellerspezifischen eindeutigen Kenncode des Produkttyps angeben, um zu gewährleisten, dass Bauprodukte zurückverfolgt werden können.
- (48)
- Um sicherzustellen, dass die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, sollten die Hersteller aktiv nach Informationen suchen, diese ablegen und bewerten sowie geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn eine Nichtkonformität oder unzureichende Leistung bestätigt wurde oder wenn ein Risiko besteht.
- (49)
- Damit die Ziele des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft verwirklicht werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Mindestschwellenwerte für die Umweltleistung von Bauprodukten und die Umweltanforderungen von Produkten festzulegen, um Auswirkungen von Bauprodukten auf die Umwelt zu verhindern und zu verringern. Der Grundsatz „Sicherheit geht vor” , der sowohl für das Bauprodukt als auch für die Bauwerke gilt, sollte jedoch in allen Fällen eingehalten werden und den Gesundheitsschutz umfassen.
- (50)
- Im Hinblick auf die Ziele der Nachhaltigkeit und Langlebigkeit von Bauprodukten sollten die Hersteller sicherstellen, dass Produkte so lange wie möglich verwendet werden können. Um eine derartige lange Verwendung zu ermöglichen, sind eine angemessene Produktgestaltung, der Einsatz zuverlässiger Teile, die Reparierbarkeit der Produkte, die Verfügbarkeit von Informationen zur Reparatur und der Zugang zu Ersatzteilen notwendig. Für den Fall, dass die Ersatzteile auf dem Markt nicht allgemein verfügbar sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, vom Hersteller zu verlangen, sicherzustellen, dass diese Ersatzteile zu einem angemessenen und diskriminierungsfreien Preis für einen Zeitraum von zehn Jahren zur Verfügung stehen, der verlängert werden kann, wenn durch die Verfügbarkeit für einen längeren Zeitraum die Lebensdauer des Produkts voraussichtlich verlängert wird.
- (51)
- Um die Kreislauffähigkeit von Bauprodukten im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der Abfallhierarchie zu verbessern, sollten die Produktanforderungen auch so gestaltet sein, dass sich die Ressourceneffizienz verbessert, der Entstehung von Abfall vorgebeugt wird, Reparaturen, Wiederverwendung und Wiederaufbereitung Vorrang eingeräumt wird, die Verwendung von Sekundärbaustoffen begünstigt wird und der Recyclingfähigkeit sowie der Produktion von Nebenprodukten Rechnung getragen wird. Die Vorbereitung der Wiederverwendung, die Wiederverwendung, die Wiederaufbereitung und das Recycling erfordern eine bestimmte Produktgestaltung, insbesondere durch die Erleichterung der Trennung von Produkten, Bauteilen und Werkstoffen bei Demontage, Rückbau und Abbruch und in der späteren Phase des Recyclings und, sofern möglich, die Vermeidung von gemischten, vermengten oder komplexen Werkstoffen und von bedenklichen Stoffen. Da die normale Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen nicht unbedingt die Wirtschaftsteilnehmer erreichen, die für die Vorbereitung der Wiederverwendung, die Wiederverwendung, die Wiederaufbereitung und das Recycling zuständig sind, sollten die für diese Vorgänge erforderlichen Informationen in über Datenträger verfügbaren digitalen Produktpässen sowie auf den Websites des Herstellers zur Verfügung gestellt werden.
- (52)
- Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen sind ein wesentliches Instrument zur Bereitstellung von Informationen, die ausreichen, um einer großen Gruppe, die möglicherweise Informationen benötigt, fundierte Entscheidungen im Hinblick auf den Kauf, die Installation, Verwendung, Wartung, Demontage, Wiederverwendung und Recycling des Produkts zu ermöglichen. Daher sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Elemente in den allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und den Sicherheitsinformationen erfasst werden müssen, und es sollte möglich sein, im Rahmen der harmonisierten Leistungsnormen Leitlinien dazu darzulegen, wie diese Elemente in Bezug auf ein bestimmtes Produkt in der Regel erfasst werden sollten. Durch Leitlinien dieser Art sollte jedoch die Verantwortung des Herstellers für die Bereitstellung von Informationen gemäß dieser Verordnung weder erweitert noch eingeschränkt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, damit für eine angemessene und einheitliche Umsetzung der Verpflichtung zur Bereitstellung von allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen für bestimmte Produktfamilien oder -kategorien gesorgt ist, wenn dies durch harmonisierte Leistungsnormen nicht möglich ist.
- (53)
- Einige Bauprodukte werden zu Abfall, obwohl sie nie verwendet wurden. Um diese Verschwendung von Ressourcen zu vermeiden, sollte diese Verordnung nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berühren, Hersteller zu verpflichten, direkt oder über ihre Einführer und Händler das Eigentum an Produkten wieder zu übernehmen, die nach der Lieferung auf eine Baustelle oder an den Verwender nicht verwendet wurden und sich in einem Zustand befinden, der dem gleichwertig ist, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.
- (54)
- Die Verwender von Bauprodukten sollten ausreichend über die Umweltleistung von Produkten, über deren Einhaltung der Umweltanforderungen und über den Grad der Erfüllung der diesbezüglichen Umweltverpflichtungen des Herstellers informiert sein, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können. Daher wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Kennzeichnungsvorschriften zu erlassen.
- (55)
- Im Fall von eingeführten Produkten sind häufig die Bevollmächtigten die einzigen Personen, die erreicht werden können; sie bekommen von den Herstellern jedoch oft nur sehr begrenzte Aufgaben übertragen und ihnen werden nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt, um die Hersteller wirksam zu vertreten. Daher sollten die Rolle und die Zuständigkeiten der Bevollmächtigten gestärkt und in dieser Verordnung eindeutig dargelegt werden, etwa die Aufgaben, die Teil des Auftrags des Herstellers sind. Der Auftrag des Bevollmächtigten sollte nicht die Erstellung technischer Dokumentationen umfassen. Allerdings sollte es Herstellern gestattet sein, zu diesem Zweck einen gesonderten Vertrag mit ihrem Bevollmächtigten abzuschließen, der nicht Teil des Auftrags ist.
- (56)
- In Fällen, für die die Verordnung Verpflichtungen in Bezug auf das Inverkehrbringen eines Produkts umfasst, muss es stets ein Hersteller geben. Gibt es keinen Hersteller im Sinne dieser Verordnung, sollte der Händler oder Einführer als Hersteller agieren und dessen Pflichten übernehmen.
- (57)
- Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Produkt derart verändert oder lagert, dass dessen Leistung oder Sicherheit beeinträchtigt sein könnte, sollte den Verpflichtungen eines Herstellers unterliegen, um sicherzustellen, dass überprüft wird, dass die Leistung oder die Sicherheit des Produkts weiterhin die gleiche ist. Einem Wirtschaftsteilnehmer, der Produkte umpackt, sollte diese Verpflichtung jedoch nicht auferlegt werden, da andernfalls der Sekundärhandel und damit der freie Verkehr von Produkten behindert würde und das Umpacken grundsätzlich die Leistung oder die Sicherheit des Bauprodukts nicht beeinträchtigen sollte. Um die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der Produkte zu erhalten, sollte der Wirtschaftsteilnehmer, der das Umpacken durchführt, dennoch für eine ordnungsgemäße Vorgehensweise verantwortlich sein, um sicherzustellen, dass das Produkt nicht beschädigt wird und die Verwender korrekt in der Sprache informiert werden, die der Mitgliedstaat, in dem die Produkte bereitgestellt werden, vorschreibt.
- (58)
- Angesichts der Umweltauswirkungen sollte die Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten auch die verwendete oder die am wahrscheinlichsten verwendete Verpackung umfassen. Die Verpackung eines Produkts kann auch von entscheidender Bedeutung sein, um die Produktleistung über die Vertriebskette hinweg für den Verwender zu erhalten. Auch wenn die Verpackung als solche nicht in andere Bewertungen der Produktleistung einbezogen wird, sollten alle Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen ihrer Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die fortgesetzte Konformität von Produkten mit dieser Verordnung sicherzustellen, verpflichtet sein, Verpackungen zu verwenden, die geeignet sind, die Leistung und die Konformität mit den Produktanforderungen aufrechtzuerhalten. Die Verpackung selbst könnte ein Risiko für die Verwender darstellen, und die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung des Produkts sollte diesen Umstand berücksichtigen.
- (59)
- Fulfilment-Dienstleister, Online-Marktplätze und sonstige Marktakteure sollten aktiv dazu beitragen, dass nur konforme Produkte die Verwender erreichen, damit die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung durch die Hersteller verbessert sowie zur Behebung der bei der Marktüberwachung festgestellten Mängel beigetragen und sie verbessert wird.
- (60)
- Um zu vermeiden, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Fällen umgangen werden, in denen an der Produktionstechnologie, etwa dem 3D-Druck, mehrere verschiedene Akteure beteiligt sind, die zum Entwurf und zur Herstellung eines Bauprodukts, etwa mit 3D-Datensätzen, beitragen, sollte die Rolle des Herstellers klar definiert werden. Der natürlichen und juristischen Person, die ein Bauprodukt etwa im 3D-Druck herstellt, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Verantwortung für das gesamte Produkt obliegen, es sei denn, es gibt eine andere Person, die das Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder die Verantwortung für das Produkt übernimmt, indem sie eine Leistungs- und Konformitätserklärung ausstellt. Um eine Umgehung der sich im Rahmen dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen zu vermeiden, wenn an der Produktionstechnologie mehrere verschiedene Akteure beteiligt sind, die an der Konzeption und Herstellung eines Bauprodukts mitwirken, muss eine klar definierte Rolle des Herstellers festgelegt werden, wonach der natürlichen oder juristischen Person, die ein Bauprodukt tatsächlich herstellt, die Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung für das gesamte Produkt zukommt, es sei denn, es gibt eine andere Person, die das Produkt entweder unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder durch die Ausstellung einer Leistungs- und Konformitätserklärung die Verantwortung für das Produkt übernimmt. Dies ist von besonderer Bedeutung für den 3D-Druck, bei dem eine natürliche oder juristische Person 3D-gedruckte Bauprodukte herstellt und in Verkehr bringt. Diese Person sollte die für Hersteller geltenden Verpflichtungen erfüllen, auch in Bezug auf die Verwendung angemessener 3D-Datensätze und von Materialien, die den für Produkte geltenden Verfahren unterzogen wurden, sowie in Bezug auf die vom Hersteller des 3D-Datensatzes bereitzustellenden Informationen und die vom Hersteller des Druckmaterials bereitzustellenden Informationen.
- (61)
- In Fällen, in denen das Produkt nicht für Bauzwecke bestimmt ist, aber sein Erscheinungsbild die Verbraucher dazu veranlassen dürfte, das Produkt für Bauzwecke zu verwenden, liegen dem Produkt eine Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates(****************) oder jeder anderen geltenden Verordnung bei, aus der hervorgeht, dass es trotz seines Erscheinungsbilds nicht als Bauprodukt konzipiert wurde. Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, einer Rücknahme vom Markt, wenn sein Erscheinungsbild für die Verbraucher zu Verwirrung oder zu Missbrauch führen könnte.
- (62)
- Um die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den Online-Handel und sonstige Fernabsatzgeschäfte zu klären, sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein bestimmtes Produkt als Kunden in der Union angeboten gilt. Da die Wahrscheinlichkeit von Nichtkonformität im Bereich des Online-Handels größer ist, sollten die Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen unternehmen, um eine einzige Marktüberwachungsbehörde zu benennen, die dafür zuständig ist, Fernabsatzangebote zu erkennen, die auf Kunden in ihrem Hoheitsgebiet abzielen, damit die zuständigen Marktüberwachungsbehörden geeignete Maßnahmen ergreifen können. Angebote in der Währung der Mitgliedstaaten über eine in einem der Mitgliedstaaten registrierte oder auf die Union oder einen der Mitgliedstaaten verweisende Internet-Domain mit Versand in einen Mitgliedstaat sollten als an Kunden in der Union gerichtet angesehen werden. Andere Elemente, etwa die Verwendung einer Amtssprache eines Mitgliedstaats, können von den Marktüberwachungsbehörden ebenfalls als Hinweis darauf angesehen werden, ob das Angebot auf Kunden in der Union abzielt.
- (63)
- Digitale Technologien, die ein erhebliches Potenzial im Hinblick darauf bieten, den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer und Behörden zu verringern und gleichzeitig innovative und neue Geschäftsmöglichkeiten und Geschäftsmodelle zu fördern, entwickeln sich in rasantem Tempo. Die Einführung digitaler Technologien wird auch wesentlich dazu beitragen, die Ziele der Renovierungswelle zu erreichen, zu denen Energieeffizienz, die Lebenszyklusbewertung und Überwachung des Gebäudebestands gehören.
- (64)
- Um eine zeitnahe Annahme harmonisierter Normen und Europäischer Bewertungsdokumente zu gewährleisten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, sie mit Einschränkungen ihrer Rechtswirkung gemäß dieser Verordnung verbindlich vorzuschreiben. Solche Einschränkungen sollten beispielsweise veraltete Verweise auf andere Normen oder Dokumente, Bestimmungen, die im Widerspruch zu dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht stehen, Bestimmungen, die im Widerspruch zu anderen harmonisierten Normen stehen, oder Bestimmungen umfassen können, die nicht den Anforderungen entsprechen, die in Bezug auf die in einem Normungsauftrag festgelegten Grundprinzipien und Referenzpunkte zu erfüllen sind.
- (65)
- Zur Gewährleistung der Kohärenz des Systems sollte diese Verordnung auf dem horizontalen Rechtsrahmen für die Normung aufbauen. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 so weit wie möglich auch für Normen gelten, die gemäß dieser Verordnung verbindlich gemacht werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 stellt somit unter anderem ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen bereit, wenn diese Normen nicht vollständig den geltenden rechtlichen Anforderungen oder den Anforderungen des einschlägigen Normungsauftrags oder anderer Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
- (66)
- Die Kommission sollte die europäischen Normungsorganisationen bei der Ausarbeitung von Leitlinien zur Festlegung einer Reihe klarer und solider Vorschriften für den gesamten Normungsprozess unterstützen, unter anderem in Bezug auf die Rollen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und allgemeinen Verfahrensfristen für alle beteiligten Interessenträger sowie die zu verwendenden Vorlagen. Die Kommission sollte auch dahin gehend Unterstützung leisten, für die Kohärenz und Konformität von Normen mit den rechtlichen Anforderungen zu sorgen, und sie sollte an den informellen und förmlichen Erörterungen der europäischen Normungsorganisationen teilnehmen, die die in Auftrag gegebenen Dokumente der europäischen Normung erarbeiten, insbesondere bei Fragen der Konformität der Dokumente der Normung mit dieser Verordnung und anderem Unionsrecht. Bei diesen Tätigkeiten sollte die horizontale Arbeitsweise zur Anwendung kommen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entwickelt wurde.
- (67)
- Billigt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte Vorschläge europäischer Normungsorganisationen in Bezug auf freiwillige oder verbindliche Schwellenwerte und Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale und die wesentlichen Merkmale, die von den Herstellern stets anzugeben sind, so sollte ihnen erforderlichenfalls eine Folgenabschätzung im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(*****************) beigefügt werden.
- (68)
- Da es sich bei Europäischen Bewertungsdokumenten nicht um Rechtsakte von allgemeiner Geltung, sondern um den ersten Schritt eines zweistufigen Verwaltungsverfahrens handelt, das zur CE-Kennzeichnung führt, sollten diese nicht als harmonisierte technische Spezifikationen gelten. Die Grundprinzipien der Ausarbeitung harmonisierter Normen, zu denen die Transparenz für Wettbewerber gehört, können und sollten jedoch auch für Europäische Bewertungsdokumente gelten. Darüber hinaus sollten die Europäischen Bewertungsdokumente bei der Bewertung und Überprüfung in gleicher Weise wie harmonisierte Normen angeführt werden. Zur Schaffung von Transparenz für Wettbewerber sollten Europäische Bewertungsdokumente öffentlich zugänglich gemacht und die Fundstellen aller Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
- (69)
- Da die Zahl Europäischer Bewertungsdokumente, die sich oft nur geringfügig unterscheiden und im Vergleich zu anderen oder bestehenden harmonisierten Normen oft nur wenig Mehrwert haben, immer mehr zunimmt, kommt es zu Verzögerungen bei der Veröffentlichung dieser Dokumente. Um diesem Risiko kosteneffizient entgegenzutreten, sollten bestimmte Grundsätze für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente festgelegt oder konkretisiert werden. Darüber hinaus sollte die Kontrolle durch die Kommission verstärkt werden.
- (70)
- Hält die Organisation Technischer Bewertungsstellen die Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments auch ohne jeglichen Antrag eines Herstellers für sinnvoll, so sollte die Organisation Technischer Bewertungsstellen der Kommission das Thema vorlegen, die unter Berücksichtigung der von der Organisation Technischer Bewertungsstellen vorgelegten Begründung und der Markterfordernisse entscheiden sollte, ob die Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments eingeleitet wird.
- (71)
- Die Anforderungen, die für die benennenden Behörden Technischer Bewertungsstellen gelten, sollten angesichts der Ähnlichkeiten ihres jeweiligen Aufgabenbereichs nicht geringer sein als die für die notifizierenden Behörden geltenden Anforderungen. Aus demselben Grund sollten die Technischen Bewertungsstellen das gleiche Maß an Unabhängigkeit und Kontrolle der Entscheidungsfindung haben wie notifizierte Stellen.
- (72)
- Als Reaktion auf einen bemerkenswerten Prozentsatz von Notifizierungen, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Bewertungen beruhten, insbesondere bei der Notifizierung von Rechtsträgern ohne eigene technische Kompetenz, müssen die Anforderungen an notifizierte Stellen präzisiert werden, insbesondere in Bezug auf ihre Unabhängigkeit, die Delegierung an andere juristische Personen und ihre eigene Leistungsfähigkeit; muss eine ausreichende Ausstattung der notifizierten Stellen mit qualifiziertem Personal vorgeschrieben werden, für die eine Qualifikationsmatrix ein effizientes Instrument darstellen kann; muss sichergestellt und überprüft werden, ob die notifizierte Stelle die Personalausstattung, die Zuweisung externer Sachverständiger, die Verfahren, Kriterien und Entscheidungen wirksam kontrolliert, und nicht ein Unterauftragnehmer, ein Zweigunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das derselben Unternehmensfamilie angehört; und es müssen die Unterlagen, von einer Stelle bei der Beantragung der Benennung als notifizierte Stelle vorzulegen sind, erweitert werden, um eine tiefergehende und vergleichsweise fairere Grundlage für die Entscheidung der notifizierenden Behörden zu schaffen.
- (73)
- Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Akkreditierungsstellen die vorliegende Verordnung und nicht abweichende Normen als Grundlage für die Akkreditierung nutzen. Ferner muss sichergestellt werden, dass die Akkreditierungsstellen die Fähigkeit der antragstellenden Stelle und nicht einer Unternehmensgruppe prüfen, da die antragstellende Stelle selbst die Kontrolle über die künftige Zertifizierung haben muss.
- (74)
- Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollten die Verpflichtungen der notifizierten Stellen klarer definiert und präzisiert werden, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Bewertungs- als auch ihrer Überprüfungstätigkeiten sowie der damit verbundenen Aspekte.
- (75)
- Um das Entstehen einer Beziehung zwischen dem Personal der notifizierten Stellen und den Herstellern zu vermeiden, sollten die notifizierten Stellen die Möglichkeit haben, eine Rotation des Personals zu ermöglichen, das die verschiedenen Aufgaben bei der Konformitätsbewertung wahrnimmt.
- (76)
- Behörden der Mitgliedstaaten können Fragen haben, die nur eine bestimmte notifizierte Stelle beantworten kann. Die notifizierten Stellen sollten daher auch die Fragen der Behörden anderer Mitgliedstaaten beantworten.
- (77)
- Um Behörden die Feststellung von Fällen von Nichtkonformität durch notifizierte Stellen, Hersteller und Produkte zu vereinfachen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten notifizierte Stellen befugt sein — und wenn die Nichtkonformität eindeutig nachgewiesen werden kann, sogar die entsprechende Verpflichtung haben — Informationen über Fälle von Nichtkonformität proaktiv an die zuständigen nationalen Behörden oder die notifizierenden Behörden weiterzuleiten. Die notifizierten Stellen sollten den Rahmen ihrer Informationspflichten jedoch nicht überschreiten, indem sie Untersuchungen bei anderen Akteuren durchführen, die nicht ihre eigenen Kunden oder gleichrangige Stellen sind.
- (78)
- Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für notifizierte Stellen und Hersteller zu schaffen, sollte die Koordinierung zwischen den notifizierten Stellen verbessert werden. Da nur die Hälfte der derzeitigen notifizierten Stellen auf eigene Initiative an den Tätigkeiten der bereits bestehenden Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen teilnimmt, sollte die direkte Teilnahme an dieser Gruppe oder eine Teilnahme über benannte Vertreter verbindlich gemacht werden.
- (79)
- Die Versuche, vereinfachte Verfahren für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 einzuführen, um den Aufwand und die Kosten für KMU und Kleinstunternehmen zu verringern, waren nicht durchweg wirksam; diese Verfahren wurden aufgrund mangelnder Bekanntheit oder mangels Klarheit in Bezug auf ihre Anwendung oft missverstanden oder nicht genutzt. Um die festgestellten Mängel unter Anknüpfung an die zuvor bereits festgelegten Vorschriften zu beheben, ist es notwendig, die Anwendung dieser Vorschriften klarzustellen und zu vereinfachen, damit das Ziel erreicht wird, KMU zu unterstützen und dabei gleichzeitig die Leistung, Sicherheit und ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten zu gewährleisten.
- (80)
- Die Anerkennung der von einem anderen Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sollte generelle Praxis werden, um die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere der Hersteller allgemein zu verringern. Ein solcher Anerkennungsmechanismus wird insbesondere benötigt, um eine mehrfache Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Endprodukten zu vermeiden.
- (81)
- Um Rechtssicherheit im Falle von Sicherheits- oder Leistungsproblemen zu gewährleisten, sollte eine solche Anerkennung nur dann zulässig sein, wenn sich die bewerteten und überprüften Wirtschaftsteilnehmer zu einer Zusammenarbeit sowie zur Zusammenarbeit mit den beteiligten notifizierten Stellen bereit erklären, darunter auch zum Austausch der erforderlichen Daten.
- (82)
- Im Rahmen der Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde gezeigt, dass die auf nationaler Ebene durchgeführten Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf Qualität und Wirksamkeit sehr unterschiedlich sind. Zusätzlich zu den in der vorliegenden Verordnung und dem einschlägigen Unionsrecht festgelegten Maßnahmen zur besseren Marktüberwachung sollten auch Dritte in die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durch Wirtschaftsteilnehmer, Stellen und Produkte einbezogen werden, beispielsweise durch die Schaffung der Möglichkeit, dass jede natürliche oder juristische Person Informationen über Fälle von Nichtkonformität über ein von der Kommission eingerichtetes und gepflegtes Beschwerdeportal übermitteln kann. Die Bearbeitung von Beschwerden steht im Einklang mit dem in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf eine gute Verwaltung. Bei der Bearbeitung der Beschwerden sollte die Kommission die Relevanz und Begründung der Beschwerde berücksichtigen, indem sie denjenigen Beschwerden Vorrang einräumt, die Probleme mit besonders weitreichenden negativen Auswirkungen auf die Bürger oder den Binnenmarkt betreffen. Im Hinblick auf die Bewertung der Begründetheit einer Beschwerde sollte die Kommission insbesondere prüfen, ob im Rahmen der Beschwerde ein Missstand dargelegt wird bzw. ob der dargelegte Missstand einen Sachverhalt betrifft, zu dem die Kommission einen klaren, öffentlichen und kohärenten Standpunkt vertritt, der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde. Die Kommission sollte dem Beschwerdeführer ohne übermäßige Verzögerung antworten und die Beschwerden effizient an die betreffenden Mitgliedstaaten weiterleiten, und diese sollten die Beschwerden im Einklang mit ihrem Rechtsrahmen und ihren Verpflichtungen zügig und wirksam bearbeiten.
- (83)
- Um die festgestellten Mängel bei der Marktüberwachung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu beheben, sollte die vorliegende Verordnung mehr gerechtfertigte Befugnisse für die Marktüberwachungsbehörden und für die Kommission schaffen, damit die Behörden unter allen potenziell problematischen Umständen tätig werden können.
- (84)
- Die Marktüberwachungspraxis hat gezeigt, dass bei der Bewertung von Produkten zu einem bestimmten Zeitpunkt das Risiko von Nichtkonformität besteht, jedoch keine Nichtkonformität vorliegt, während zu einem späteren Zeitpunkt das Gegenteil festzustellen ist. Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen Nichtkonformität vorliegt, die nicht formell ist und kein Risiko verursacht. Aus diesen Gründen sollte den Mitgliedstaaten die Befugnis übertragen werden, in allen Fällen mutmaßlicher Nichtkonformität oder Risiken tätig zu werden, während die Definition des Begriffs „Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist” auf Risiken für die Umwelt ausgedehnt werden muss. Den Mitgliedstaaten muss ausreichend verfahrenstechnische Flexibilität angeboten werden, um zwischen Fällen von Nichtkonformität mit hoher und geringer Priorität zu unterscheiden, wobei alle Mitgliedstaaten auch über weniger wichtige Fälle informiert werden sollten.
- (85)
- Um eine wirksame Durchsetzung der Anforderungen zu gewährleisten und die Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten zu stärken, sollte die Kommission Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung vorlegen sowie auch bewährte Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung, darunter etwa Elemente wie eine Empfehlung für die Anzahl und die Art von Kontrollen, die von den Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf bestimmte Produktkategorien oder -familien oder in Bezug auf spezifische Anforderungen durchzuführen sind. Solche Empfehlungen sollten sich auf bewährte Verfahren stützen, die im Rahmen der Marktüberwachung entwickelt wurden.
- (86)
- Darüber hinaus ist es erforderlich, eine detailliertere Unterstützung für die Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden bereitzustellen und ihnen das Recht zu geben, sich die Kosten für Inspektionen und Prüfungen in Bezug auf nicht konforme Produkte von den Wirtschaftsteilnehmern erstatten zu lassen, um die im Durchschnitt schwachen Kapazitäten der Marktüberwachungsbehörden hinsichtlich der Marktüberwachung zu stärken und eine weitere Angleichung an die Verordnung (EU) 2024/1781 für nachhaltige Produkte zu erreichen.
- (87)
- Um Anreize für den Ausbau der Kapazitäten der Marktüberwachungsbehörden hinsichtlich der Marktüberwachung zu schaffen und um eine Angleichung an die Verordnung (EU) 2024/1781 zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten über ihre Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf unter diese Verordnung fallende Produkte Bericht erstatten, auch in Bezug auf die verhängten Sanktionen.
- (88)
- Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen sollten effizienter werden und daher mit mehr Ressourcen ausgestattet werden, um die Wirtschaftsteilnehmer besser unterstützen zu können. Zur Erleichterung der Arbeit der Wirtschaftsteilnehmer sollten die Aufgaben der Produktinformationsstellen für das Bauwesen präzisiert und so ausgeweitet werden, dass darunter auch Informationen über produktbezogene Bestimmungen dieser Verordnung und über gemäß dieser Verordnung erlassene Rechtsakte fallen. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirtschaftsteilnehmer auch für die Produktinformationsstellen für das Bauwesen in ihrem Hoheitsgebiet sensibilisieren.
- (89)
- Es ist notwendig, einen geeigneten, wirksamen und kosteneffizienten Koordinierungsmechanismus einzurichten, um die einheitliche Anwendung der festgelegten Verpflichtungen und Anforderungen sicherzustellen und das Gesamtsystem zu stärken, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass sich neue Auslegungsfragen in Bezug auf Sicherheit und Nachhaltigkeit von Produkten und Bauwerken ergeben können. Da unterschiedliche Entscheidungen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen, den Rechtsrahmen komplexer werden lassen, Hindernisse für den freien Verkehr im Binnenmarkt und zusätzlichen Verwaltungsaufwand sowie zusätzliche Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer schaffen, sollte mit diesem Koordinierungsmechanismus verhindert werden, dass unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden.
- (90)
- Daher sollte insbesondere ein europäisches Informationssystem eingerichtet werden, um Auslegungsfragen zu erfassen, geeignete gemeinsame Lösungen zu finden und den Informationsaustausch in dieser Hinsicht zu verbessern. Zur Erleichterung des Informationsaustauschs sollte sich ein solches System auf nationale Systeme stützen. Diese nationalen Systeme sollten auch Fälle einer uneinheitlichen Anwendung dieser Verordnung ermitteln, um sicherzustellen, dass unterschiedliche Praktiken nicht zu einer gängigen und dauerhaften Praxis werden. Das europäische Informationssystem sollte sich auch mit Fragen im Zusammenhang mit dem Aufkommen neuer Produkte oder Geschäftsmodelle, unvorhergesehenen Situationen sowie Situationen befassen, in denen auch andere Bestimmungen des Unionsrechts gelten.
- (91)
- Durch eine Digitalisierung und die Verfügbarkeit von Produktinformationen wird die Transparenz im Interesse der Produktsicherheit, des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erhöht, während gleichzeitig der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer reduziert werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um ein digitales Produktpasssystem für Bauprodukte zu schaffen, das so weit wie möglich dem digitalen Produktpass gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 entspricht.
- (92)
- Um die Maschinenlesbarkeit zu verbessern, ist es erforderlich, ein gemeinsames Datenwörterbuch auf der Grundlage europäischer Normen zu erstellen, ein Instrument zur Regelung und Veröffentlichung der Datenstruktur und entsprechender aussagekräftiger Definitionen und Beschreibungen in Bezug auf alle einschlägigen Bauprodukte. Das Datenwörterbuch sollte für jede Produktfamilie oder -kategorie alle wesentlichen Merkmale und sonstigen Eigenschaften gemäß den harmonisierten technischen Spezifikationen sowie die sonstigen nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen enthalten. Ein auf Unionsebene harmonisiertes Datenwörterbuch ermöglicht die Klassifizierung und Verwendung strukturierter Definitionen sowohl durch die zuständigen nationalen Behörden als auch bei der weiteren Digitalisierung des Baugewerbes, insbesondere in Bezug auf Gebäudedatenmodellierungen, Gebäudelogbücher, digitale Pässe und Register.
- (93)
- Für Marktüberwachungsbehörden, Produktinformationsstellen für das Bauwesen, benennende Behörden, notifizierende Behörden und Vertreter notifizierter Stellen und Technischer Bewertungsstellen sollten Schulungen organisiert werden, um ihr Kompetenzniveau zu verbessern, ihre Entscheidungsfindung zu harmonisieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen. Dieselben Ziele sollten auch durch den Austausch von Personal zwischen den Marktüberwachungsbehörden, den notifizierenden Behörden und den notifizierten Stellen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verfolgt werden.
- (94)
- Die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen nicht immer über die technische Kompetenz, alle ihnen obliegenden Verpflichtungen im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften kumulativ für alle Produktsektoren zu erfüllen. Daher erhalten sie informelle Unterstützung von anderen Mitgliedstaaten. Da eine solche Unterstützung in einigen Fällen unvermeidbar ist, sollten in dieser Verordnung die Grundregeln für eine solche Unterstützung festgelegt und insbesondere die Verantwortlichkeiten klargestellt werden.
- (95)
- Das Geschäft mit Bauprodukten wird langsam, aber stetig immer internationaler. Daher entstehen Situationen, in denen Nichtkonformität durch Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz außerhalb der Union ebenfalls entgegengewirkt werden muss. Daher sollten in dieser Verordnung Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit vorgesehen werden.
- (96)
- Eine bestimmte Anzahl von Drittländern wendet das Produktrecht der Union an oder erkennt zumindest auf der Grundlage dieses Rechts ausgestellte Bescheinigungen an, sei es auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte oder einseitig, was beides im Interesse der Union liegt. Um einen Anreiz für diese Drittländer zu schaffen, diese Praxis fortzusetzen, und um andere Drittländer zu einem derartigen Vorgehen zu motivieren, sollten Drittländern, die das Produktrecht der Union anwenden oder nach diesem ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, einzelfallbasiert einige zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt werden. Daher sollte es möglich sein, diese besonders kooperativen Drittländer nach Konsultation der Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem es ihnen ermöglicht wird, an bestimmten Schulungen teilzunehmen und sich an dem digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte, dem Informationssystem für die harmonisierte Entscheidungsfindung und dem Informationsaustausch zwischen den Behörden zu beteiligen. Aus demselben Grund sollte es ermöglicht werden, besonders kooperative Drittländer über nicht konforme oder risikobehaftete Produkte zu informieren.
- (97)
- Um Anreize für die Verwendung nachhaltiger Bauprodukte zu schaffen, ohne dadurch Marktverzerrungen zu bewirken, und um im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1781 zu bleiben, sollten die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Anreizmaßnahmen auf die nachhaltigsten Produkte ausgerichtet sein. Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Anreize der Mitgliedstaaten zu koordinieren, um die Nachfrage nach bestimmten ökologisch nachhaltigen Produkten anzukurbeln. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen auch Anreize für die Förderung umweltfreundlicher und nachhaltiger Bauprodukte schaffen, die nicht durch harmonisierte technische Spezifikationen abgedeckt sind.
- (98)
- Das öffentliche Auftragswesen macht 14 % des BIP der Union aus. Zur Steigerung der Verwendung nachhaltiger Bauprodukte, womit dazu beigetragen würde, dass die gesetzten Ziele, namentlich die Erreichung der Klimaneutralität, die Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Vollzug des Wandels zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, verwirklicht werden, und zur Erreichung einer Angleichung an die Verordnung (EU) 2024/1781 sollten die Verfahren der Mitgliedstaaten für die Vergabe öffentlicher Aufträge den verbindlichen, im Wege delegierter Rechtsakte niedergelegten Mindestleistungsanforderungen an Bauprodukte in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit entsprechen. Die Kommission sollte entscheiden, welche wesentlichen Merkmale zu berücksichtigen sind, und die Umsetzung in Form einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen vornehmen: technische Spezifikationen, Eignungskriterien, Vertragserfüllungsklauseln oder Zuschlagskriterien. Die verbindlichen Mindestleistungsanforderungen in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit betreffen ausschließlich wesentliche Merkmale und berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre Verträge ehrgeiziger auszugestalten, indem sie unter Wahrung der harmonisierten Zone in Bezug auf die einschlägigen wesentlichen Merkmale eine bessere Leistung fordern.
- (99)
- Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten gegebenenfalls verpflichtet sein, ihre Auftragsvergabe an spezifische Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, die in den in dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakten festzulegen sind. Die Kriterien für bestimmte Produktfamilien oder -kategorien sollten erfüllt werden, wenn Verträge eine verbindliche Mindestleistung an ökologischer Nachhaltigkeit für Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale vorschreiben, für die harmonisierte technische Spezifikationen gelten. Diese Mindestanforderungen sollten nach transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten im Zusammenhang mit der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge sollte die Kommission die unterschiedlichen geografischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umstände der Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen. Bei der Prüfung der Auswirkungen auf die Marktlage sollte die Kommission unter anderem die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb, auf KMU und die auf dem Markt verfügbaren Produkte und Lösungen mit der besten Umweltleistung berücksichtigen. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit für öffentliche und sonstige Auftraggeber sollte die Kommission berücksichtigen, dass verschiedene öffentliche Auftraggeber in verschiedenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls über unterschiedliche Haushaltskapazitäten verfügen. In hinreichend begründeten Fällen sollten öffentliche Auftraggeber von den Anforderungen abweichen können, etwa wenn es nur einen Lieferanten gibt, es keine geeigneten Angebote gibt oder ihre Anwendung zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
- (100)
- Um für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls gemäß der Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates(******************) zu sorgen, ist es aus den in der genannten Verordnung dargelegten Gründen notwendig, Vorschriften für Bauprodukte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, für die Priorisierung der Bewertung und Überprüfung dieser Produkte, für die Bewertung und die Leistungserklärung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen sowie für die Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und die gegenseitige Unterstützung der Behörden im Fall eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der genannten Verordnung festzulegen.
- (101)
- Um den technischen Fortschritt und den Kenntnisstand aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu berücksichtigen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, den Zugang zu Informationen zu erleichtern und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III, IV, V, VI, VII, IX und X und zur Änderung dieser Verordnung zur näheren Erläuterung und zur Aufnahme und Streichung bestimmter Funktionalitäten sowie zur Überarbeitung bestimmter Bestimmungen zu erlassen zwecks Sicherstellung von Kompatibilität und Interoperabilität mit der Verordnung (EU) 2024/1781. Aus denselben Gründen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Folgendes zu erlassen: die Festlegung von freiwilligen oder verbindlichen Schwellenwerten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale, auf Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale und auf die wesentlichen Merkmalen, die stets von den Herstellern angegeben werden müssen; die Festlegung von Bestandteilen von Normungsaufträgen und von Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Produkt eine bestimmte Leistungsstufe oder einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder ohne Prüfung bzw. ohne weitere Prüfungen in eine Leistungsklasse eingereiht wird; die Festlegung von Produktanforderungen gemäß Anhang III; die Festlegung von Vorschriften für die Bereitstellung von allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie; die Festlegung des anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssystems für jede Produktfamilie oder -kategorie unter den in Anhang IX aufgeführten Systemen; die Festlegung der Bedingungen, unter denen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung eines Produkts oder der Erfüllung bestimmter Produktanforderungen durch die Erfüllung von Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden können; die Verpflichtung der Hersteller, in Bezug auf bestimmte Produktfamilien und -kategorien bestimmte Ersatzteile, die für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte nicht allgemein verfügbar sind, auf dem Markt bereitzustellen; die Festlegung spezifischer Anforderungen an die Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit für bestimmte Produktfamilien und -kategorien; die Einrichtung eines digitalen Produktpasssystems für Bauprodukte; sowie durch die Festlegung verbindlicher Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Bei der Ausarbeitung dieser Rechtsakte sollte sich die Kommission darum bemühen, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und die Bedürfnisse von KMU zu berücksichtigen.
- (102)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******************) ausgeübt werden.
- (103)
- Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen hinsichtlich der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
- (104)
- Die Verordnung (EU) 2019/1020 legt Regeln für einen horizontalen Rahmen für die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten fest, die auf den Unionsmarkt gelangen. Um sicherzustellen, dass die unter diese Verordnung fallenden Produkte, für die der freie Warenverkehr innerhalb der Union gilt, Anforderungen an ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie dem Schutz der Umwelt erfüllen, sollte diese Verordnung auch für unter die vorliegende Verordnung fallende Produkte Anwendung finden, sofern es in der vorliegenden Verordnung keine speziellen in Ziel, Art und Wirkung damit übereinstimmenden Vorschriften gibt.
- (105)
- Um die Umsetzung dieser Verordnung effizienter zu gestalten und den Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, sollte es möglich sein, Anträge und Entscheidungen in Papierform oder in einem allgemein üblichen elektronischen Format zu übermitteln. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Anträge und Entscheidungen nur dann gültig sein, wenn die elektronische Signatur die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(********************) erfüllt und die unterzeichnende Person gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten oder dem Unionsrecht mit der Vertretung der Einrichtung oder des Wirtschaftsteilnehmers betraut ist.
- (106)
- Um den Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer weiter zu verringern, sollte es möglich sein, Unterlagen in einem allgemein üblichen elektronischen Format vorzulegen und die Informationsanforderungen standardmäßig elektronisch zu erfüllen.
- (107)
- Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Nichtkonformität zu verhängen sind, und sicherstellen, dass diese Vorschriften durchgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung in hohem Maße eingehalten wird. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- (108)
- Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, ob und wie lange die Produktinformationsstellen für das Bauwesen, Technischen Bewertungsstellen oder notifizierten Stellen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benannt wurden, sowie die harmonisierten Normen, Europäischen Bewertungsdokumente, Europäischen Technischen Bewertungen und Bescheinigungen der notifizierten Stellen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommen oder ausgestellt wurden, Rechtswirkung behalten. Die jeweiligen Übergangszeiträume sollten lang genug sein, um Engpässe bei der Benennung notifizierter Stellen und Technischer Bewertungsstellen sowie bei der Annahme oder Ausstellung Europäischer Bewertungsdokumente, Europäischer Technischer Bewertungen und Bescheinigungen oder Prüfberichten der notifizierten Stellen zu vermeiden.
- (109)
- Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, wie lange Produkte, die auf der Grundlage Europäischer Technischer Bewertungen, die gemäß den nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommenen Europäischen Bewertungsdokumenten ausgestellt wurden, in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.
- (110)
- Sowohl die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten als auch ihre Bewertungsmethoden können nur durch harmonisierte technische Spezifikationen bestimmt werden, die für die verschiedenen Produktfamilien und -kategorien zu erarbeiten sind, oder durch Europäische Bewertungsdokumente. Dementsprechend sollten die Anforderungen und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf eine bestimmte Produktfamilie oder -kategorie erst zwölf Monate nach Inkrafttreten der harmonisierten technischen Spezifikation für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie verbindlich gelten, es sei denn, in der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wurde ein späterer Geltungsbeginn festgelegt.
- (111)
- Zur Erleichterung einer reibungslosen schrittweisen Einführung künftiger harmonisierter technischer Spezifikationen und unter Berücksichtigung der Zeit, die für die Erstellung der Leistungs- und Konformitätserklärung erforderlich ist, sollte es den Wirtschaftsteilnehmern gestattet werden, sich ab dem Inkrafttreten dieser harmonisierten technischen Spezifikationen für die freiwillige Anwendung der vorliegenden Verordnung zu entscheiden.
- (112)
- Es muss vermieden werden, dass Wirtschaftsteilnehmer die Anwendung dieser Verordnung dauerhaft umgehen können, indem sie die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommenen harmonisierten technischen Spezifikationen anwenden. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Fundstellen der harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlicht wurden und für eine bestimmte Produktfamilie oder -kategorie gelten, innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen harmonisierten technischen Spezifikation für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernen.
- (113)
- Während das Konzept der grundlegenden Anforderungen an Bauwerke als technisch notwendige Verbindung zwischen Bauwerken und Bauprodukten beibehalten wird, sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie keine Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer oder der Mitgliedstaaten begründen, da das Recht zur Regulierung von Bauwerken in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Zur Abdeckung der Bewertung der Umweltverträglichkeit von Bauprodukten sowie der Abdeckung von Produktanforderungen, die selbst in aktuellen harmonisierten technischen Spezifikationen bestehen, sollte ein umfassenderer Anhang I ausgearbeitet werden, der auch eine detaillierte Liste vorab festgelegter wesentlicher Umweltmerkmale im Zusammenhang mit der Lebenszyklusbewertung und einen Rahmen für die Produktanforderungen umfasst. Bei dieser Gelegenheit sollten Überschneidungen zwischen den Grundanforderungen an Bauwerke beseitigt und Klarstellungen vorgenommen werden.
- (114)
- Um eine Mindestintensität für die Kontrollen der Bewertung und Überprüfung der Hersteller durch notifizierte Stellen zu erreichen und gleiche Wettbewerbsbedingungen sowohl für Hersteller als auch für notifizierte Stellen zu schaffen, sollten in Anhang IX über die Bewertungs- und Überprüfungssysteme die Aufgaben der Hersteller und der notifizierten Stellen im Rahmen verschiedener möglicher Bewertungs- und Überprüfungssysteme genauer und umfassender festgelegt werden. Darüber hinaus sollten in diesem Anhang die Bewertungen und Überprüfungen festgelegt werden, die zur Überprüfung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten im Hinblick auf Produktleistung und Produktanforderungen durchzuführen sind. Bei der Festlegung des anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssystems für eine Produktfamilie oder -kategorie sollten der Kommission die Kontinuität mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und die Kohärenz zwischen den Produktfamilien als Leitprinzipien dienen.
- (115)
- Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung des freien Verkehrs von Bauprodukten im Binnenmarkt, ein Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel und der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie der Umwelt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da die Mitgliedstaaten dazu neigen, sehr unterschiedliche Anforderungen an Bauprodukte mit einem uneinheitlichen Niveau des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie der Umwelt festzulegen, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, indem ein harmonisierter Bewertungsrahmen für die Leistung von Bauprodukten und bestimmte Produktanforderungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie der Umwelt geschaffen werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus ––
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. C 75 vom 28.2.2023, S. 159.
- (**)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. November 2024.
- (***)
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
- (****)
ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 41.
- (*****)
Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
- (******)
Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
- (*******)
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
- (********)
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
- (*********)
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
- (**********)
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
- (***********)
Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12).
- (************)
Regulation (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (
ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj ).- (*************)
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
- (**************)
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
- (***************)
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
- (****************)
Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).
- (*****************)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (******************)
Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (
ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2748/oj ).- (*******************)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (********************)
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
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