Artikel 26 VO (EU) 2024/3172

Offenlegungszeitraum und -häufigkeit

(1) Die Offenlegungszeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 sind als vierteljährliche Zeiträume definiert.

(2) Die Zeilen oder Spalten in den im Anhang I genannten einheitlichen Offenlegungsformaten, die in den von der EBA entwickelten IT-Lösungen verwendet werden, sind mit der in Artikel 433a, 433b und 433c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Häufigkeit auszufüllen.

(3) Institute, die der Offenlegungspflicht unterliegen, legen Informationen mit folgender Häufigkeit offen:

a)
Institute, die die in Anhang I enthaltenen Informationen vierteljährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 aus;
b)
Institute, die die in Anhang I enthaltenen Informationen halbjährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-2 und T-4 aus;
c)
Institute, die die in Anhang I enthaltenen Informationen jährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T und T-4 aus.

(4) Die Institute geben an, auf welches Datum sich die betreffenden Offenlegungszeiträume beziehen.

(5) Bei der erstmaligen Offenlegung von Daten müssen keine Daten für frühere Zeiträume offengelegt werden.

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