Artikel 12 VO (EU) 2024/3190
Übergangsbestimmungen für fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände
(1) Fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die unter Verwendung von BPA hergestellt wurden und den vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen, den Vorschriften der vorliegenden Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen bis zum 20. Juli 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die als Ausrüstung für die gewerbliche Lebensmittelherstellung verwendet werden und den vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen, den Vorschriften der vorliegenden Verordnung jedoch nicht entsprechen, bis zum 20. Januar 2028 erstmals in Verkehr gebracht werden:
(3) Fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die gemäß den Absätzen 1 und 2 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen spätestens bis zum 20. Januar 2029 in Verkehr bleiben.
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