Artikel 8 VO (EU) 2024/3190

Konformitätserklärung und Belege

(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass den unter diese Verordnung fallenden Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, sowie Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die als Monomere oder andere Ausgangsstoffe bei der Herstellung dieser Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände verwendet werden sollen, auf allen Vermarktungsstufen außer auf der Einzelhandelsstufe eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt ist, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen (im Folgenden „Konformitätserklärung” ).

(2) Die Konformitätserklärung muss die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.

(3) Es müssen geeignete Belege für die Einhaltung der Vorschriften bereitgehalten werden. Diese sind den zuständigen Behörden auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

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