Präambel VO (EU) 2024/323
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(1), insbesondere auf Artikel 1,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, der vor Erlass der Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission(2) seine Stellungnahme abgegeben hat,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die tschechische Sprachfassung der Verordnung (EU) 2022/720 enthält Fehler in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, i und k, die die Bedeutung der dort definierten Begriffe einschränken.
- (2)
- Die tschechische Sprachfassung der Verordnung (EU) 2022/720 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 36 vom 6.3.1965, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/1965/19/oj.
- (2)
Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/720/oj).
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