ANHANG VO (EU) 2024/324
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil A wird wie folgt geändert:
- (1)
- In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch 15. Mai 2025 ersetzt;
- (2)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch 15. September 2025 ersetzt;
- (3)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 187 zu Flutolanil wird das Datum durch 15. Juni 2025 ersetzt;
- (4)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 189 zu Fluazinam wird das Datum durch 15. April 2026 ersetzt;
- (5)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 191 zu Mepiquat wird das Datum durch 15. Oktober 2025 ersetzt;
- (6)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 296 zu Cyflufenamid wird das Datum durch 30. Juni 2027 ersetzt;
- (7)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 318 zu Bromuconazol wird das Datum durch 30. April 2027 ersetzt;
- (8)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 320 zu Buprofezin wird das Datum durch 15. Dezember 2025 ersetzt.
- 2.
- Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- (1)
- In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 28 zu Phosphan wird das Datum durch 15. März 2026 ersetzt;
- (2)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 51 zu Fluopyram wird das Datum durch 30. Juni 2026 ersetzt.
- 3.
- Teil E wird wie folgt geändert:
- (1)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 3 zu Metsulfuron-methyl wird das Datum durch 31. August 2026 ersetzt;
- (2)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 4 zu Benzovindiflupyr wird das Datum durch 2. August 2026 ersetzt;
- (3)
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 5 zu Lambda-Cyhalothrin wird das Datum durch 31. August 2026 ersetzt.
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