ANHANG VO (EU) 2024/324

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:

(1)
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch 15. Mai 2025 ersetzt;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch 15. September 2025 ersetzt;
(3)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 187 zu Flutolanil wird das Datum durch 15. Juni 2025 ersetzt;
(4)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 189 zu Fluazinam wird das Datum durch 15. April 2026 ersetzt;
(5)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 191 zu Mepiquat wird das Datum durch 15. Oktober 2025 ersetzt;
(6)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 296 zu Cyflufenamid wird das Datum durch 30. Juni 2027 ersetzt;
(7)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 318 zu Bromuconazol wird das Datum durch 30. April 2027 ersetzt;
(8)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 320 zu Buprofezin wird das Datum durch 15. Dezember 2025 ersetzt.

2.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

(1)
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 28 zu Phosphan wird das Datum durch 15. März 2026 ersetzt;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 51 zu Fluopyram wird das Datum durch 30. Juni 2026 ersetzt.

3.
Teil E wird wie folgt geändert:

(1)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 3 zu Metsulfuron-methyl wird das Datum durch 31. August 2026 ersetzt;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 4 zu Benzovindiflupyr wird das Datum durch 2. August 2026 ersetzt;
(3)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 5 zu Lambda-Cyhalothrin wird das Datum durch 31. August 2026 ersetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.