Artikel 1 VO (EU) 2024/355
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 2 Buchstabe a erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
in Feld 17v: „Das genannte Erzeugnis wurde hergestellt von” , gefolgt von einem der folgenden Vermerke:
- 2.
- Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst Fallen kleine unabhängige Erzeuger unter die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 oder Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG, und gestatten die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Ausstellung von Bescheinigungen, so sind der Status des Erzeugers und sein Jahresausstoß im Verwaltungsdokument gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung anzugeben.
- 3.
- Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
In den in den Artikeln 20, 26, 36 und 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Verwaltungsdokumenten wird der Status der kleinen unabhängigen Erzeuger in Feld 17v gemäß Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 wie folgt angegeben: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis hergestellt wurde von” , gefolgt von einem der folgenden Vermerke:
- b)
- Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Ist der Versender der alkoholischen Getränke nicht der kleine unabhängige Erzeuger, der sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt hat, so ist in Feld 17v auch die Nummer im System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates(*) ( „Verbrauchsteuernummer” ) oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( „USt-IDNr” ) des Erzeugers anzugeben.
- 4.
- Die Erläuterungen im Anhang werden wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
- Die laufende Nummer besteht aus 14 Zeichen. Sie beginnt mit der zweistelligen Nummer des Jahres, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird, gefolgt von einer Kennung des Mitgliedstaats mit einem zweistelligen Buchstabencode für das ausstellende Land gemäß Anhang II Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636, gefolgt von einer eindeutigen Kennung aus einer 10-stelligen alphanumerischen nationalen Kombination, die von dem Mitgliedstaat, in dem der kleine unabhängige Erzeuger niedergelassen ist, vergeben wird. Beispiel für eine laufende Nummer: 22ES01ABCD234E.
- b)
- Nummer 8 erhält folgende Fassung:
- 8.
- In Feld 3 der Bescheinigung sind die für die Identifizierung der zuständigen Behörde erforderlichen Daten anzugeben, gegebenenfalls einschließlich der Dienststellenschlüsselnummer gemäß Anhang II Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).
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