ANHANG VO (EU) 2024/369

INHALT DES ANTRAGS

a)
Identifizierung des Antragstellers;
b)
gegebenenfalls Identifizierung des Vertreters gemäß Artikel 3 Absatz 3;
c)
Identifizierung des Ausgangsstoffs, der Zusammensetzung oder des organischen zementgebundenen Bestandteils gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/365;
d)
Informationen zur vorgesehenen Verwendung gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) (EU) 2024/365;
e)
Informationen zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften gemäß Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) (EU) 2024/365;
f)
Informationen zur Migration gemäß Anhang IV des Durchführungsbeschlusses (EU) (EU) 2024/365;
g)
Identifizierung der für toxikologische Untersuchungen und für die Risikobewertung relevanten Spezies gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) (EU) 2024/365;
h)
Informationen zu den toxikologischen Eigenschaften gemäß Anhang V des Durchführungsbeschlusses (EU) (EU) 2024/365;
i)
Risikobewertung zur Dokumentation der Anwendung der Akzeptanzmethode gemäß Anhang VI des Durchführungsbeschlusses (EU) (EU) 2024/365;
j)
für einen Antrag auf Zulassung eines Ausgangsstoffs, einer Zusammensetzung oder eines organischen zementgebundenen Bestandteils, der bzw. die unter Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) (EU) 2024/367 fällt, alle erforderlichen Dokumente, die die entsprechende Zulassung durch die zuständigen nationalen Behörden belegen.

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