Präambel VO (EU) 2024/384
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 9. Oktober 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/2147 angenommen.
- (2)
- Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 27. November 2023 eine Erklärung im Namen der Union zur Lage in Sudan abgegeben, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten die anhaltenden Kämpfe zwischen den sudanesischen Streitkräften und den Rapid Support Forces sowie den jeweils angeschlossenen Milizen erneut aufs Schärfste verurteilt haben. Die Union beklagte ferner die dramatische Eskalation der Gewalt und die nicht wiedergutzumachenden Verluste an Menschenleben in Darfur und im ganzen Land sowie die Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht.
- (3)
- Angesichts der sehr ernsten Lage sollten sechs Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgenommen werden.
- (4)
- Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L, 2023/2147, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2147/oj .
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