Artikel 3 VO (EU) 2024/399
(1) Während einer Übergangszeit bis zum 3. Dezember 2024 ist für Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr die Verwendung von Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10, 11, 13, 15, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 45 und 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 3. September 2024 ausgestellt wurden.
(2) Während einer Übergangszeit bis zum 3. Dezember 2024 ist für Sendungen von bestimmten Kategorien von der Lebensmittelgewinnung dienenden Landtieren die Verwendung von Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang II Kapitel 1, 2, 4, 5, 7, 8, 12, 13, 14, 22, 23, 29, 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 3. September 2024 ausgestellt wurden.
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