ANHANG VO (EU) 2024/399

TEIL 1

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:
1.
In Kapitel 1 (Muster „BOV” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (16)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen) gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(16)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

2.
In Kapitel 2 (Muster „OVI” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (13)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Hausschafen und Hausziegen (Ovis aries und Capra hircus) gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(13)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

3.
In Kapitel 3 (Muster „POR” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (9)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Hausschweinen (Sus scrofa) gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(9)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

4.
In Kapitel 4 (Muster „EQU” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (3)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen) gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(3)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

5.
In Kapitel 5 (Muster „RUF” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (12)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), von Camelidae und Cervidae gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(12)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

6.
In Kapitel 7 (Muster „SUF” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (7)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(7)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

7.
In Kapitel 10 (Muster „RUM-MSM” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (6)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Separatorenfleisches ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Separatorenfleisch von Hauswiederkäuern gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Separatorenfleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(6)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

8.
In Kapitel 11 (Muster „SUI-MSM” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (6)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Separatorenfleisches ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Separatorenfleisch von Hausschweinen gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Separatorenfleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(6)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

9.
In Kapitel 12 (Muster „NZ-TRANSIT-SG” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Folgender Teil II.3 wird angefügt:

(5) (6)
[II.3.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(5)
Nichtzutreffendes streichen.
(6)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

10.
In Kapitel 13 (Muster „POU” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(4) (10)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(10)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

11.
In Kapitel 15 (Muster „RAT” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(3) (10)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Laufvögeln gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(10)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

12.
In Kapitel 19 (Muster „E” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(4) (5)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eier ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Eier gemäß diesen Anforderungen gewonnen wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Legehennenbeständen, von denen die Eier gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(4)
Nichtzutreffendes streichen.
(5)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

13.
In Kapitel 20 (Muster „EP” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(3) (4)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eiprodukte ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Eiprodukte gemäß diesen Anforderungen gewonnen wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Legehennenbeständen, von denen die Eier gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(4)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

14.
In Kapitel 23 (Muster „RM” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(2) (3)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Nutzkaninchen gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

15.
In Kapitel 24 (Muster „MP-PREP” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(2) (9)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischzubereitungen ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischzubereitungen gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(9)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

16.
In Kapitel 25 (Muster „MPNT” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (12)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(12)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

17.
In Kapitel 26 (Muster „MPST” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (13)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(13)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

18.
In Kapitel 27 (Muster „CAS” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (4)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tierdarmhüllen ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Tierdarmhüllen gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(4)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

19.
In Kapitel 28 (Muster „FISH-CRUST-HC” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(4) (13)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fischereierzeugnisse ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fischereierzeugnisse aus Aquakultur gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren aus Aquakultur, von denen die Erzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(13)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

20.
In Kapitel 33 (Muster „MILK-RM” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (4)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Rohmilch ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichnete Rohmilch gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Rohmilch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(4)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

21.
In Kapitel 34 (Muster „MILK-RMP-NT” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (4)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Milcherzeugnis mit Rohmilch gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Rohmilch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(4)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

22.
In Kapitel 35 (Muster „DAIRY-PRODUCTS-PT” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (4)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Milcherzeugnis gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Rohmilch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(4)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

23.
In Kapitel 36 (Muster „DAIRY-PRODUCTS-ST” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (4)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Milcherzeugnis gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Rohmilch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(4)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

24.
In Kapitel 37 (Muster „COLOSTRUM” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (5)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Kolostrums ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Kolostrum gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Kolostrum gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(5)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

25.
In Kapitel 38 (Muster „COLOSTRUM-BP” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (5)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Erzeugnisse auf Kolostrumbasis ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(5)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

26.
In Kapitel 45 (Muster „HON” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(3)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Honigs und anderer Imkereierzeugnisse ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass der/die in Teil I bezeichnete/n Honig und anderen Imkereierzeugnisse gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde(n); insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen der Honig und die anderen Imkereierzeugnisse gewonnen wurde(n), wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(3)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

27.
In Kapitel 49 (Muster „PAO” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (2)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Erzeugnisse ist]

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Erzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
Es werden folgende Erläuterungen zu Teil II eingefügt:

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden..

TEIL 2

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:
1.
In Kapitel 1 (Muster „BOV-X” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (15)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(15)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

2.
In Kapitel 2 (Muster „BOV-Y” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (13)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(13)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

3.
In Kapitel 4 (Muster „OV-CAP-X” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (12)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(12)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

4.
In Kapitel 5 (Muster „OV/CAP-Y” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (11)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(11)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

5.
In Kapitel 7 (Muster „SUI-X” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (11)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(11)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

6.
In Kapitel 8 (Muster „SUI-Y” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (11)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(11)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

7.
In Kapitel 12 (Muster „CAM/CER” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(1) (10)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(10)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

8.
In Kapitel 13 (Muster „EQUI-X” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.6.a wird eingefügt:

(1) (10)
[II.6.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(10)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

9.
In Kapitel 14 (Muster „EQUI-Y” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.6.a wird eingefügt:

(3) (8)
[II.6.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(8)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

10.
In Kapitel 22 (Muster „BPP” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(3) (18)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(18)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

11.
In Kapitel 23 (Muster „BPR” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der Titel wird wie folgt geändert:

KAPITEL 23

b)
Folgender Teil II.2 wird angefügt:

(2) (13)
[II.2.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten [Zuchtlaufvögeln] (2) [Nutzlaufvögeln] (2) weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

c)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(13)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

12.
In Kapitel 29 (Muster „SP” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(3) (15)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(15)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

13.
In Kapitel 30 (Muster „SR” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(3) (12)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(12)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

14.
In Kapitel 31 (Muster „POU-LT20” ) wird Teil II wie folgt geändert:

a)
Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

(2) (20)
[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

b)
In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

(20)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.

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