ANHANG VO (EU) 2024/403

Die Anhänge I, IV und VI der Verordnung (EU) 2017/373 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I Nummer 93 erhält folgende Fassung:

93.
„SIGMET” : eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle herausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwetter- und sonstiger Erscheinungen in der Atmosphäre, die die Sicherheit des Flugbetriebs beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen;

2.
In Anhang IV Teilabschnitt B wird Punkt ATS.TR.270 wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a erhält die Einleitung folgende Fassung:

    „Sonderflüge nach Sichtflugregeln können innerhalb einer Kontrollzone vorbehaltlich einer ATC-Freigabe genehmigt werden. Sofern nicht anderweitig in Sonderfällen von der zuständigen Behörde für Hubschrauber genehmigt — etwa für Polizeieinsätze, Ambulanzflüge, Such- und Rettungseinsätze und Löschflüge, gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:”

b)
Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Eine Flugverkehrskontrollstelle darf einem Luftfahrzeug keine Sonderfreigabe nach Sichtflugregeln für einen Start oder eine Landung an einem in einer Kontrollzone gelegenen Flugplatz oder für den Einflug in die Platzrunde eines in einer Kontrollzone gelegenen Flugplatzes erteilen, wenn die gemeldeten Wetterbedingungen an diesem Flugplatz unterhalb der folgenden Mindestwerte liegen:

i)
Bodensicht von weniger als 1500 m oder, für Hubschrauber, weniger als 800 m,
ii)
Hauptwolkenuntergrenze unter 180 m (600 ft).

3.
In Anhang VI Teilabschnitt B Punkt AIS.TR.330 NOTAM erhält Buchstabe f folgende Fassung:

f)
Informationen zu Schnee, Schneematsch, Eis, Frost, stehendem Wasser oder Wasser im Zusammenhang mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Frost auf der Bewegungsfläche müssen über SNOWTAM verbreitet werden und die Angaben in der Reihenfolge des SNOWTAM-Formats in Anlage 3 enthalten.

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