Artikel 1 VO (EU) 2024/404
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 21 erhält folgende Fassung:
- 21.
- „AIRMET” : eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle herausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit niedrig fliegender Luftfahrzeuge beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen, die nicht bereits in der für Flüge in geringen Höhen in dem betreffenden Fluginformationsgebiet oder einem Teilgebiet davon herausgegebenen Vorhersage enthalten war;
- b)
- Nummer 89a erhält folgende Fassung:
- 89a
-
„Instrumentenanflugbetrieb” (instrument approach operations): ein Anflug und eine Landung unter Nutzung von Instrumenten zur Navigationsführung auf der Grundlage eines Instrumentenanflugverfahrens. Die Durchführung von Instrumentenanflugbetrieb kann nach zwei Methoden erfolgen:
- a)
- zweidimensionaler (2D-)Instrumentenanflugbetrieb nur mit Kursführung und
- b)
- dreidimensionaler (3D-)Instrumentenanflugbetrieb sowohl mit Kursführung als auch Höhenführung;
- c)
- Nummer 119 erhält folgende Fassung:
- 119.
- „SIGMET” : eine von einer Flugwetterüberwachungsstelle herausgegebene Information über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwetter- und sonstiger Erscheinungen in der Atmosphäre, die die Sicherheit des Flugbetriebs beeinträchtigen können, sowie über die zeitliche und räumliche Entwicklung dieser Wettererscheinungen;
- d)
- die folgenden Nummern 148, 149, 150 und 151 werden angefügt:
- 148.
- „Flugwetterüberwachungsstelle” (Meteorological Watch Office, MWO): eine Stelle, die die für den Flugbetrieb relevanten Wetterbedingungen beobachtet und Informationen über das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Streckenwetter- und sonstiger Erscheinungen in der Atmosphäre, die die Sicherheit des Flugbetriebs in ihrem festgelegten Zuständigkeitsbereich gefährden könnten, herausgibt;
- 149.
- „Meldung des Pistenzustands” (Runway Condition Report, RCR): eine umfassende und mithilfe von Codes standardisierte Meldung des Zustands der Pistenoberfläche und dessen Auswirkung auf die Lande- und Startleistung von Flugzeugen;
- 150.
- „übertragbare Krankheit” (communicable disease): eine Infektionskrankheit, die durch einen ansteckenden Erreger ausgelöst wird, der von Mensch zu Mensch durch direkten Kontakt mit einer infizierten Person oder indirekt durch Exposition gegenüber einem mit dem ansteckenden Erreger kontaminierten Vektor, Tier, Keimträger, Produkt oder Umfeld oder durch Austausch von mit dem ansteckenden Erreger kontaminierter Flüssigkeit übertragen werden kann;
- 151.
- „öffentliche Gesundheit” (public health): alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit, nämlich den Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung, die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten, den Bedarf an Gesundheitsfürsorge, die der Gesundheitsversorgung zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von und den allgemeinen Zugang zu Gesundheitsversorgungsleistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die Finanzierung und schließlich die Ursachen der Mortalität..
- 2.
- Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Compliance Die Mitgliedstaaten stellen die Einhaltung der im Anhang dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Regeln und Vorschriften sicher, unbeschadet der in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Flexibilitätsbestimmungen und der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegten Schutzmaßnahmen.
- 3.
- Artikel 5 wird gestrichen.
- 4.
- Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die Kommission mit Unterstützung von Eurocontrol und EASA ein ständiges Verfahren ein,
- a)
- um sicherzustellen, dass alle Änderungen, die im Rahmen des Abkommens von Chicago angenommen werden und hinsichtlich des Geltungsbereichs dieser Verordnung von Belang sind, überwacht und analysiert werden, und
- b)
- um erforderlichenfalls Vorschläge für Änderungen des Anhangs dieser Verordnung auszuarbeiten.
- 5.
- Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
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