ANHANG VO (EU) 2024/405

In Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 werden in Punkt ADR.OPS.B.031 folgende Buchstaben c und d angefügt:

c)
Werden Signale gemäß Buchstabe b Nummer 4 verwendet, so haben sie folgende Bedeutung:

Lichtsignal der Flugplatzkontrolle Bedeutung
Grünes Blinksignal Erlaubnis, den Landebereich zu überqueren oder sich auf die Rollbahn zu begeben
Rotes Dauersignal Stopp
Rotes Blinksignal Entfernen Sie sich vom Landebereich oder der Rollbahn und achten Sie auf Luftfahrzeuge
Weißes Blinksignal Verlassen Sie das Rollfeld entsprechend den örtlichen Anweisungen

d)
In Notfällen oder wenn die in Buchstabe c genannten Signale nicht beachtet werden, muss das nachstehend angegebene Signal mit folgender Bedeutung für mit einem Befeuerungssystem ausgestattete Pisten oder Rollbahnen verwendet werden:

Lichtsignal der Flugplatzkontrolle Bedeutung
Blinkende Pisten- oder Rollbahnbefeuerung Verlassen Sie die Piste und beachten Sie die vom Tower ausgehenden Lichtsignale

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