Präambel VO (EU) 2024/423
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Antrag Frankreichs auf Eintragung des Namens „Sel de Camargue/Fleur de sel de Camargue” (PGI-FR-02443) als geschützte geografische Angabe (g. g. A.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
- (2)
- Bei der Kommission gingen ein mit Gründen versehener Einspruch Portugals sowie drei mit Gründen versehene Einsprüche von juristischen Personen mit Sitz in Japan, den Vereinigten Staaten bzw. Guinea ein.
- (3)
- Alle Einsprüche betrafen einen Teil des Namens, dessen Eintragung beantragt wurde, nämlich „Fleur de sel de Camargue” .
- (4)
- Nachdem die Kommission die mit Gründen versehenen Einsprüche geprüft und für zulässig erklärt hatte, forderte sie die Parteien gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um zu einer Einigung zu gelangen.
- (5)
- Die Konsultationen zwischen Frankreich und den Einspruchsführern endeten, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Die Kommission sollte daher nach dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über die Eintragung entscheiden.
- (6)
- Die Einspruchsführer stützen ihre Einsprüche auf die Einspruchsgründe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Sie wollen nachweisen, dass die Bedingungen des Artikels 5 und des Artikels 7 Absatz 1 der genannten Verordnung nicht erfüllt sind und dass sich die Eintragung nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder auf das Bestehen eines Erzeugnisses auswirken würde, das sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (15. April 2021) bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befindet.
- (7)
- In Bezug auf den Einspruchsgrund gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, d. h. Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 5 und des Artikels 7 Absatz 1 der genannten Verordnung, argumentieren die Einspruchsführer, die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 der genannten Verordnung seien nicht eingehalten, da kein geografischer Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und der Camargue bestehe. Außerdem könne nach Auffassung der Einspruchsführer nur Salz, das auf der Oberfläche der Sole von Hand geerntet werde, als „Fleur de sel” bezeichnet werden. Da „Fleur de sel de Camargue” mit einer Schaufel vom Boden des Beckens gewonnen wird, handle es sich nicht um „Fleur de sel” und würde der Name des Erzeugnisses die Verbraucher irreführen.
- (8)
- Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erklären die Einspruchsführer, es gebe keine historischen Belege für das Herstellungsverfahren in der Camargue und folglich keinen Beleg für eine Tradition der Herstellung von „Fleur de sel” in dieser Region. Die Einspruchsführer kommen daher zu dem Schluss, dass kein Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem Gebiet bestehe.
- (9)
- In ihrer Argumentation auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erklären die Einspruchsführer, dass „Fleur de sel de Camargue” nicht dem allgemein als „Fleur de sel” bekannten Erzeugnis entspreche. Nach dem traditionellen Verfahren zur Herstellung von „Fleur de sel” werde das Salz an der Oberfläche des Beckens geerntet, und die Salzkristalle würden eine spezifische, für ein an der Oberfläche geerntetes Salz typische Pyramidenstruktur aufweisen. „Fleur de sel de Camargue” werde am Boden des Beckens geerntet, da es sich auf der harten Salzschicht (dem „Gâteau” ) ablagere, und die Salzkristalle würden eine andere Struktur aufweisen. Aus diesen Gründen könne das als „Fleur de sel de Camargue” bezeichnete Erzeugnis nicht als „Fleur de sel” angesehen werden, und die Eintragung eines solchen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen von „Fleur de sel” -Erzeugnissen auswirken, die sich seit Jahrzehnten rechtmäßig in Verkehr befinden, und die Verbraucher bezüglich der Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführen. Portugal erklärte insbesondere, dass sich die Eintragung nachteilig auf die Verwendung des Begriffs „Fleur de sel” an sich auswirken würde.
- (10)
- Darüber hinaus verwiesen die Einspruchsführer auf die nationalen Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten wie diejenigen von Portugal und Spanien, in denen „Fleur de sel” als schwimmendes Salz definiert wird, das auf der Oberfläche der Sole von Hand geerntet wird. Des Weiteren wird erklärt, dass „Fleur de sel de Camargue” mit in der Union bereits eingetragenen g. g. A. und g. U. für „Fleur de sel” nicht vereinbar sei. Die Einspruchsführer bezogen sich insbesondere auf die g. g. A. „Sel de Guérande/Fleur de sel de Guérande” , die g. U. „Sal de Tavira/Flor de Sal de Tavira” , die g. U. „Piranska sol” und die g. U. „Paška sol” . Die Hersteller aus der Camargue würden das bei den Verbrauchern erworbene Ansehen von „Fleur de sel” in unfairer Weise ausnutzen und den wirtschaftlichen Interessen der Erzeuger von „Fleur de sel” schaden.
- (11)
- Die Kommission hat die in den Einspruchsbegründungen vorgebrachten Argumente und die eingegangenen Informationen über die Konsultationen zwischen den Parteien vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft.
- (12)
- Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 lautet wie folgt: ... der Ausdruck „geografische Angabe” [bezeichnet] einen Namen ..., der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, a) dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt, b) dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und c) bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt. Um der Definition von „g. g. A.” zu entsprechen, genügt es, dass der Name diesen Anforderungen entspricht.
- (13)
- Der Antrag des Antragstellers enthielt eine Beschreibung des Zusammenhangs zwischen dem Erzeugnis „Fleur de sel de Camargue” und dem geografischen Ursprung auf der Grundlage des Ansehens und der besonderen Qualität des Erzeugnisses.
- (14)
- Bei der Beschreibung des Zusammenhangs zwischen einem Erzeugnis und einem geografischen Ursprung auf der Grundlage des Ansehens muss der Antragsteller nachweisen, dass das Ansehen des Erzeugnisses mit dem Namen, dessen Eintragung beantragt wird, in Zusammenhang steht und dass dieses Ansehen auf das geografische Gebiet zurückzuführen ist, in dem das Erzeugnis hergestellt wird. Der Antragsteller hat belegt, dass das Ansehen des Erzeugnisses „Fleur de sel de Camargue” mit dem Namen „Fleur de sel de Camargue” in Zusammenhang steht und auf den geografischen Ursprung (das Gebiet der Camargue) zurückzuführen ist, indem er auf Kochbücher renommierter Küchenchefs, gastronomische Publikationen und Reiseführer, Artikel in der regionalen und nationalen Presse sowie Reportagen nationaler und internationaler Fernsehsender verwiesen hat, die seit den 1990er-Jahren immer wieder veröffentlicht bzw. ausgestrahlt wurden.
- (15)
- In Bezug auf die Qualität und die Merkmale des Erzeugnisses wird im Antrag auf Eintragung des Namens „Fleur de sel de Camargue” erläutert, dass das Erzeugnis im Sommer hergestellt wird, wenn sich der Wind legt und sich Millionen von Salzkristallen auf der Wasseroberfläche bilden. In der Folge trifft der Mistral-Wind auf die große Wasserfläche der Kristallisierteiche und treibt die auf der Oberfläche kristallisierte Salzblume ans Ufer, wo sie sich ansammelt und in ihre Ausgangssole versinkt. Die Salzblume, die sich in ihrer ursprünglichen gesättigten Sole befindet, geht nicht in Lösung. Die äußerst harte und dicke Schicht, der sogenannte Salzkuchen, sorgt dafür, dass die Salzblume nicht mit dem Sandboden in Berührung kommt und ihre Reinheit somit gewährleistet bleibt. Das Enderzeugnis „Fleur de sel de Camargue” ist ein sehr feines Salz, da die durch die meteorologischen Gegebenheiten bedingte Schnelligkeit der Verdunstung die Bildung kleiner Kristalle begünstigt. Somit werden im Antrag auf Eintragung des Namens „Fleur de sel de Camargue” ein Kausalzusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der besonderen Qualität des Erzeugnisses sowie das langjährige Ansehen des Erzeugnisses belegt, das bis in die 1990er-Jahre zurückreicht. Dies reicht für die Eintragung dieses Namens als g. g. A. aus.
- (16)
- Das Argument, „Fleur de sel de Camargue” sei kein „Fleur de sel” , schließt nicht von vornherein aus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem Gebiet besteht.
- (17)
- Der Name „Fleur de sel de Camargue” ist hinreichend spezifisch, unterscheidet sich hinreichend von den anderen Erzeugnissen mit der Bezeichnung „Fleur de sel” und ist daher nicht geeignet, die Verbraucher in Bezug auf den Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. Die Bezeichnung „Fleur de sel” wird stets zusammen mit dem Namen des geografischen Gebiets „Camargue” verwendet. Folglich können die Verbraucher „Fleur de sel de Camargue” anhand des verwendeten geografischen Begriffs „Camargue” von anderen Erzeugnissen mit der Bezeichnung „Fleur de sel” unterscheiden. Da zudem verschiedene g. U. und g. g. A. den Begriff „Fleur de sel” zusammen mit dem Namen eines bestimmten geografischen Gebiets enthalten, könnten die Verbraucher anhand des geografischen Ursprungs eindeutig zwischen Erzeugnissen unterscheiden, die durch eine g. U. oder g. g. A., die den Begriff „Fleur de sel” enthält, geschützt sind. Die Möglichkeit, dass es in Bezug auf die Beschaffenheit des Erzeugnisses zu einer Verwechslung kommt, da sich der Begriff, der den allgemeinen Teil des Namens bildet, möglicherweise nicht auf das Erzeugnis bezieht, für das er üblicherweise verwendet wird, ist für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht relevant. Die Tatsache, dass es sich bei „Bergamote de Nancy/Bergamotes de Nancy” (g. g. A.) nicht um ein Obst, sondern um eine Süßware und bei „Crottin de Chavignol/Chavignol” (g. U.) nicht um Pferdeäpfel, sondern um einen Käse handelt, war kein Grund, den entsprechenden Eintragungsantrag abzulehnen.
- (18)
- Infolgedessen sind die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt.
- (19)
- Was den Einspruchsgrund gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft, so machen die Einspruchsführer im Wesentlichen geltend, dass es aufgrund der Tatsache, dass „Fleur de sel de Camargue” auf andere Weise gewonnen wird als das traditionelle „Fleur de sel” , keine historischen Belege für das Herstellungsverfahren für das in der Vergangenheit in der Camargue hergestellte „Fleur de sel” gebe. Der Antragsteller hat jedoch eine Beschreibung des Verfahrens für die Gewinnung des als „Fleur de sel de Camargue” bezeichneten Erzeugnisses vorgelegt. Darüber hinaus wird der Name „Fleur de sel de Camargue” in Frankreich und in der Union (Binnenmarkt) seit 30 Jahren rechtmäßig verwendet. Infolgedessen sind die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt.
- (20)
- Was den Einspruchsgrund gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft, so wird in der Regel dann von nachteiligen Auswirkungen auf das Bestehen von Namen und Erzeugnissen ausgegangen, wenn ein bestimmter Name eines Erzeugnisses oder ein bestimmtes Erzeugnis unmittelbar von der Eintragung eines neuen Namens betroffen ist. Die Eintragung muss das Recht natürlicher oder juristischer Personen auf Verwendung des Namens berühren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Erzeugnis nicht mehr unter demselben Namen nach demselben Herstellungsverfahren hergestellt werden darf oder wenn ein Name nicht mehr verwendet werden darf. Die Auswirkungen auf allgemeine Bezeichnungen sind nicht relevant.
- (21)
- Die Einspruchsführer erklären, es gebe nachteilige Auswirkungen auf das Bestehen aller Erzeugnisse mit der Bezeichnung „Fleur de sel” , gefolgt vom Namen eines bestimmten geografischen Gebiets, da ein Erzeugnis angeblich minderer Qualität dasselbe Marktsegment wie ein Erzeugnis höherer Qualität einnehmen würde, was zu wirtschaftlichen Verlusten führe. Dies belegt jedoch keine unmittelbare Auswirkung auf ein bestimmtes Erzeugnis oder auf ein Erzeugnis mit einem bestimmten Namen. Dieses Argument betrifft auch nicht das Recht auf Verwendung eines Namens, da alle Hersteller der verschiedenen „Fleur de sel” -Erzeugnisse deren Namen auch nach der Eintragung von „Fleur de sel de Camargue” weiterhin verwenden dürfen. In diesem Fall gibt es keine nachteiligen Auswirkungen auf einen bestimmten Namen eines Erzeugnisses oder auf ein bestimmtes Erzeugnis.
- (22)
- Die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses unter der Bezeichnung „Fleur de sel” ein bestimmtes Herstellungsverfahren vorschreiben, bedeutet keinesfalls zwingend, dass dies auch auf Unionsebene gelten sollte. Da es auf Unionsebene keine gemeinsame rechtliche Definition des Begriffs „Fleur de sel” gibt, darf das Recht auf Verwendung der Bezeichnung „Fleur de sel” nicht auf ein bestimmtes Herstellungsverfahren beschränkt werden.
- (23)
- Was die Struktur der Kristalle betrifft, zeigt die von der Kommission vorgenommene Analyse bereits eingetragener Namen, dass sich die Erzeugnisse mit bereits eingetragener g. g. A. oder g. U., die die Bezeichnung „Fleur de sel” enthalten, in der Form voneinander unterscheiden. So besteht das Erzeugnis mit der g. g. A. „Sel de Guérande/Fleur de sel de Guérande” aus „leichten, feinen, bröseligen Kristallen” , das Salz mit der g. U. „Sal de Tavira/Flor de Sal de Tavira” besteht aus „hauchdünnen Platten” , bei dem Erzeugnis mit der g. U. „Piranska sol” „kristallisiert [die Salzblüte (Fleur de sel)] an der Salzwasseroberfläche der Kristallisierungsbecken. Dies verleiht ihr die typische kristalline Struktur, in der ein wenig Meerwasser enthalten ist.” Bei dem Erzeugnis mit der g. U. „Paška sol” sind die Kristalle „muschelförmig” . Somit unterscheiden sich diese Erzeugnisse aufgrund des geografischen Gebiets, in dem sie erzeugt und geerntet werden, in ihren Besonderheiten und ihrer Form.
- (24)
- Aus den vorgenannten Gründen sollte der Name „Sel de Camargue/Fleur de sel de Camargue” in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.
- (25)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
- (2)
ABl. C 132 vom 15.4.2021, S. 12.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.