Präambel VO (EU) 2024/453
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022 bestätigte und meldete Italien 23 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5. Betroffen sind Hühner (Gallus domesticus), Legehennen, Truthühner, Enten und Perlhühner.
- (2)
- Italien hat umgehend und effizient alle notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen ergriffen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission(3) erforderlich sind.
- (3)
- Insbesondere traf Italien Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzte gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2022/53(4), (EU) 2022/106(5), (EU) 2022/145(6), (EU) 2022/198(7), (EU) 2022/257(8), (EU) 2022/349(9), (EU) 2022/417(10), (EU) 2022/454(11), (EU) 2022/522(12), (EU) 2022/623(13) und (EU) 2022/690 der Kommission(14) Schutz- und Überwachungszonen (die „regulierten Gebiete” ) ab.
- (4)
- Italien teilte der Kommission mit, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für zahlreiche Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommenseinbußen entstanden sind, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) in Betracht kamen.
- (5)
- Am 27. Februar 2023 erhielt die Kommission von Italien einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Maßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgrund der bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022. Am 14. März 2023, am 17. Mai 2023, am 6. Dezember 2023 und am 12. Januar 2024 übermittelten die italienischen Behörden nähere Angaben und Belege zu ihrem Antrag.
- (6)
- Aufgrund der in Erwägungsgrund 3 genannten tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden die Stilllegungszeiten verlängert, die Aufstallung von Geflügel verboten und Verbringungen für alle Arten von Geflügelbetrieben in den regulierten Gebieten beschränkt. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei Bruteiern, Konsumeiern, lebenden Tieren und Geflügelfleisch in diesen Betrieben, aber auch zu Verlusten aufgrund vernichteter und deklassierter Eier und vernichteten und deklassierten Fleisches.
- (7)
- Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 50 % an den Ausgaben Italiens für die betreffenden außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Italien eingereichten Antrags für die bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022 die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen in Betracht kommen.
- (8)
- Um die Gefahr einer Überkompensation zu vermeiden, sollte der Pauschalbetrag der Beteiligung auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und Erzeugnis nach Kategorien festgesetzt werden.
- (9)
- Um das Risiko einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf beihilfefähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.
- (10)
- Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Erzeugung von Eiern und Geflügel in Betrieben in den regulierten Gebieten und für die Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den Rechtsvorschriften der Union und Italiens hinsichtlich der 23 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022 festgelegt sind.
- (11)
- Um Flexibilität in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Anzahl der für Ausgleichszahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere von den in dieser Verordnung festgesetzten, auf Schätzungen beruhenden Höchstmengen abweicht, kann die Ausgleichszahlung innerhalb bestimmter Grenzen angepasst werden, solange der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union nicht überschritten wird.
- (12)
- Aus Haushaltsgründen sollten nur diejenigen Zahlungen für eine Beteiligung der Union an der Finanzierung in Betracht kommen, die Italien bis spätestens 30. September 2024 an Begünstigte leistet. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(16), ab 1. Januar 2023 ersetzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission(17), sollte keine Anwendung finden.
- (13)
- Um die Beihilfefähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollte Italien Vorabprüfungen vornehmen.
- (14)
- Damit die sofortige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen durch Italien gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (15)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.
- (2)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
- (4)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/53 der Kommission vom 11. Januar 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/53/oj).
- (5)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/106 der Kommission vom 21. Januar 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 18 vom 27.1.2022, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/106/oj).
- (6)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/145 der Kommission vom 31. Januar 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 24 vom 3.2.2022, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/145/oj).
- (7)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/198 der Kommission vom 9. Februar 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 14.2.2022, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/198/oj).
- (8)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/257 der Kommission vom 21. Februar 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/257/oj).
- (9)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/349 der Kommission vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 64 vom 2.3.2022, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/349/oj).
- (10)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/417 der Kommission vom 8. März 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 85 vom 14.3.2022, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/417/oj).
- (11)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/454 der Kommission vom 16. März 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 92 vom 21.3.2022, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/454/oj).
- (12)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/522 der Kommission vom 29. März 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 74, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/522/oj).
- (13)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/623 der Kommission vom 11. April 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 90, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/623/oj).
- (14)
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/690 der Kommission vom 26. April 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 128 vom 2.5.2022, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/690/oj).
- (15)
Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/690/oj).
- (16)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/907/oj).
- (17)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.