Artikel 30 VO (EU) 2024/482

Aussetzung des EUCC-Zertifikats

(1) Bei einer Aussetzung eines EUCC-Zertifikats nach dieser Verordnung, setzt die Zertifizierungsstelle das betreffende EUCC-Zertifikat für einen Zeitraum aus, der den Umständen, die Anlass zu der Aussetzung geben, angemessen ist und 42 Tage nicht überschreitet. Der Aussetzungszeitraum beginnt an dem auf den Aussetzungsbeschluss der Zertifizierungsstelle folgenden Tag. Die Aussetzung lässt die Geltung des Zertifikats unberührt.

(2) Die Zertifizierungsstelle unterrichtet den Zertifikatsinhaber und die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung unverzüglich über die Aussetzung unter Angabe der Aussetzungsgründe, der verlangten Abhilfemaßnahmen und der Aussetzungsdauer.

(3) Der Zertifikatsinhaber benachrichtigt die Käufer der betreffenden IKT-Produkte über die Aussetzung und die von der Zertifizierungsstelle angegebenen Aussetzungsgründe, mit Ausnahme der Teile der Begründung, deren Bekanntwerden ein Sicherheitsrisiko darstellen würde oder die sensible Informationen enthalten. Der Zertifikatsinhaber macht diese Informationen auch öffentlich zugänglich.

(4) Wenn andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union eine Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Zertifikaten vorsehen, die nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden, so unterrichtet die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung die für diese anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zuständige Marktüberwachungsbehörde über die Aussetzung.

(5) Die Aussetzung eines Zertifikats wird der ENISA gemäß Artikel 42 Absatz 3 mitgeteilt.

(6) In hinreichend begründeten Fällen kann die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung eine Verlängerung der Aussetzung eines EUCC-Zertifikats genehmigen. Die Gesamtdauer der Aussetzung darf ein Jahr nicht überschreiten.

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