Präambel VO (EU) 2024/483

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission(2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen vor allem die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung wild lebender Tiere gelisteter Arten und daraus gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission(4) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere ist im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten.
(4)
Darüber hinaus ist nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone dieses Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als infizierte Zone in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung zu listen.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten” ), anzuwenden sind. Nach Ausbrüchen dieser Seuche werden in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung die Sperrzonen I, II und III gelistet. Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III gelisteten Gebiete basieren auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union.
(6)
Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in Bulgarien, Griechenland, Italien und Polen geändert hatte, wurden die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/413 der Kommission(5) geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.
(7)
Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest gemäß den von der Kommission und den Mitgliedstaaten erarbeiteten Leitlinien in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest stützen(6). Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere(7) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
(8)
Im September 2023 hat Kroatien die Kommission über die damals aktuelle Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche bei einem Wildschwein in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Gespanschaft Zadar unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Kroatien eine infizierte Zone eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den genannten Verordnungen durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(9)
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 der Kommission(8) wurde erlassen, nachdem Kroatien Informationen über diesen Ausbruch bei Wildschweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der kroatischen Gespanschaft Zadar vorgelegt hatte. Ferner wurde die von der zuständigen Behörde Kroatiens in der Gespanschaft Zadar eingerichtete infizierte Zone in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet(9), und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 wurde aufgehoben. Diese Sperrzone in der Gespanschaft Zadar galt bis Dezember 2023. In Anbetracht der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien wurde im Dezember 2023 die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2894 der Kommission(10) erlassen, um die Geltungsdauer der genannten infizierten Zone in der Gespanschaft Zadar bis Januar 2024 zu verlängern.
(10)
Angesichts des epidemiologischen Verlaufs der Afrikanischen Schweinepest sowie unter Berücksichtigung internationaler Standards wie des Gesundheitskodex für Landtiere der WOAH sollte dieses von diesem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffene Gebiet Kroatiens in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 weiterhin bis Februar 2024 gelistet bleiben.
(11)
Des Weiteren ist es seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/413 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zu einem neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Griechenland gekommen.
(12)
Nach diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Griechenland und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich auch in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.
(13)
Im Januar 2024 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der griechischen Region Zentralmakedonien in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Griechenland, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in dem genannten Anhang nun anstatt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.
(14)
Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Griechenland neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I und II gelistet werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(15)
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/413 der Kommission vom 25. Januar 2024 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2024/413, 26.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/413/oj).

(6)

Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union ( „ASP-Leitlinien” ) (ABl. C, C/2023/1504, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1504/oj).

(7)

OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/

(8)

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2398 der Kommission vom 3. Oktober 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien (ABl. L, 2023/2398, 4.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2398/oj).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2213 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2023/2213, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2213/oj).

(10)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2894 der Kommission vom 19. Dezember 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L, 2023/2894, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2894/oj).

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