Artikel 12 VO (EU) 2024/568
Haushaltsvoranschlag der Agentur
Bei der Erstellung eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr gemäß Artikel 67 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 macht die Agentur genaue Angaben zum Einkommen aus jeder Art von Gebühren und Entgelten sowie den entsprechenden Vergütungen. Entsprechend der in Artikel 3 festgelegten Differenzierung der Gebühren und Entgelte ist bei diesen Angaben zu unterscheiden zwischen
- a)
- Humanarzneimitteln und Konsultationen zu Medizinprodukten;
- b)
- Tierarzneimitteln;
- c)
- jährlichen Gebühren, aufgeschlüsselt nach ihrer Art;
- d)
- sonstigen Gebühren und Entgelten, aufgeschlüsselt nach ihrer Art.
Die Agentur kann in einem Anhang des gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 erstellten einzigen Programmplanungsdokuments eine Aufschlüsselung nach Verfahrensart bereitstellen.
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