Artikel 3 VO (EU) 2024/568

Arten von Gebühren und Entgelten

Die Agentur darf Gebühren oder Entgelte folgender Art erheben:

a)
Gebühren und Entgelte für Bewertungsverfahren und -leistungen im Zusammenhang mit Humanarzneimitteln gemäß Anhang I;
b)
Gebühren und Entgelte für Bewertungsverfahren und -leistungen im Zusammenhang mit Tierarzneimitteln gemäß Anhang II;
c)
die jährlichen Gebühren für zugelassene Humanarzneimittel und zugelassene Tierarzneimittel gemäß Anhang III;
d)
sonstige Gebühren und Entgelte für Human- und Tierarzneimittel sowie für Konsultationen im Zusammenhang mit Medizinprodukten gemäß Anhang IV.

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