Artikel 10 VO (EU) 2024/573

Zertifizierung und Ausbildung

(1) Natürliche Personen verfügen zumindest über eine Ausbildungsbescheinigung für die Durchführung der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7, des Artikels 5 Absatz 1, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 10 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase oder im Zusammenhang mit relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel:

a)
Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis f und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Einrichtungen;
b)
Dichtheitskontrollen der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Einrichtungen;
c)
Rückgewinnung aus in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a genannten Einrichtungen.

Natürliche Personen werden für die Durchführung der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne des Artikels 4 Absatz 7, des Artikels 5 Absatz 1, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 10 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase oder im Zusammenhang mit relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel zertifiziert:

a)
Instandhaltung oder Wartung oder Reparatur von Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG und Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus diesen Anlagen;
b)
Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b und c und in Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 2 aufgeführten Einrichtungen;
c)
Instandhaltung oder Wartung, Reparatur und Dichtheitskontrollen von in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c aufgeführten Einrichtungen.

(2) Juristische Personen werden im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 unter Einschluss der dort bestimmten fluorierten Treibhausgase für die Durchführung der Installation, der Instandhaltung oder Wartung, der Reparatur oder Außerbetriebnahme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich gegebenenfalls natürlicher Kältemittel enthalten, zertifiziert.

(3) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8 richten die Mitgliedstaaten Zertifizierungsprogramme einschließlich Bewertungsverfahren ein oder passen diese an und sorgen dafür, dass eine Ausbildung zu praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnissen für natürliche Personen zur Verfügung steht, die die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass Ausbildungsprogramme zur Erlangung der Ausbildungsbescheinigungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Verfügung stehen.

(4) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8 richten die Mitgliedstaaten Zertifizierungsprogramme für die in Absatz 2 genannten juristischen Personen ein oder passen diese Programme an.

(5) Die in Absatz 3 genannten Zertifizierungsprogramme und Ausbildungsmaßnahmen zu praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnissen müssen Folgendes umfassen:

a)
geltende Vorschriften und technische Normen;
b)
die Vermeidung von Emissionen;
c)
die Rückgewinnung der in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase;
d)
die sichere Handhabung von Einrichtungen der Art und der Größe, die von dem jeweiligen Zertifikat abgedeckt werden;
e)
die sichere Handhabung von Einrichtungen, die entzündliche oder giftige Gasen enthalten oder die mit hohem Druck oder anderen relevanten Risiken betrieben werden;
f)
die Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung der Energieeffizienz von Einrichtungen während der Installation oder Instandhaltung oder Wartung.

(6) Die in Absatz 3 genannten Zertifizierungsprogramme und Ausbildungsmaßnahmen zu praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnissen, die Luftfahrzeuge betreffen, werden bei der Aktualisierung der von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 76 Absatz 3 und Artikel 115 der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen und anderen Einzelspezifikationen, annehmbaren Nachweisverfahren und Anleitungen berücksichtigt.

(7) Die Zertifikate der in Absatz 3 genannten Zertifizierungsprogramme unterliegen der Bedingung, dass der Bewerber ein Bewertungsverfahren nach dem genannten Absatz erfolgreich abgeschlossen hat.

(8) Bis 12. März 2026 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Mindestanforderungen an die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zertifizierungsprogramme und Ausbildungsbescheinigungen für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten fest. Mit diesen Mindestanforderungen wird für jede Art von Einrichtungen, die in Absatz 1 genannt werden, festgelegt, welche praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse erforderlich sind, wobei gegebenenfalls zwischen den abzudeckenden Tätigkeiten unterschieden wird, welche Modalitäten für die Zertifizierung oder Bescheinigung gelten und welche Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten und Ausbildungsbescheinigungen bestehen. Die Kommission passt diese Mindestanforderungen erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9) Bestehende Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt wurden, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig. Spätestens am 12. März 2027 haben die Mitgliedstaaten sichergestellt, dass zertifizierte natürliche Personen mindestens alle sieben Jahre zur Teilnahme an Auffrischungskursen oder zum Abschluss eines in Absatz 3 genannten Bewertungsverfahrens verpflichtet werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche Personen, die im Besitz eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sind, spätestens am 12. März 2029 erstmals an solchen Auffrischungskursen teilnehmen oder solche Bewertungsverfahren abschließen.

(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8 ihre Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme mit.

Die Mitgliedstaaten erkennen die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel ausgestellten Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen an. Sie schränken die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nicht ein, weil ein Zertifikat in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

(11) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form der in Absatz 10 genannten Mitteilung bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(12) Ein Unternehmen überträgt eine in Absatz 1 oder Absatz 2 genannte Tätigkeit nur dann einem anderen Unternehmen, wenn es sich vergewissert hat, dass dieses im Besitz der für die Ausführung der erforderlichen, in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Tätigkeiten notwendigen Zertifikate ist.

(13) Würde ein Mitgliedstaat aufgrund der Verpflichtungen aus diesem Artikel in Bezug auf die Zertifizierung und Ausbildung unverhältnismäßig belastet werden, weil seine Bevölkerungszahl gering ist und daher eine mangelnde Nachfrage nach einer solchen Zertifizierung und Ausbildung besteht, kann die Einhaltung der Verpflichtungen dadurch erreicht werden, dass in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Zertifikate anerkannt werden.

Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, unterrichten die Kommission darüber. Anschließend setzt die Kommission die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(14) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, weitere Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme für Einrichtungen und Tätigkeiten, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, einzurichten.

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