Artikel 2 VO (EU) 2024/573
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
- a)
- die in den Anhängen I, II und III aufgeführten fluorierten Treibhausgase, unabhängig davon, ob sie allein oder als Gemische vorliegen, und
- b)
- Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Teile, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
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