Artikel 27 VO (EU) 2024/573

Erhebung von Emissionsdaten

Die Mitgliedstaaten legen Berichterstattungssysteme für die in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Sektoren mit dem Ziel fest, Emissionsdaten zu gewinnen.

Die Mitgliedstaaten ermöglichen gegebenenfalls die Aufzeichnung der gemäß Artikel 7 erhobenen Informationen über ein zentrales elektronisches System.

Die Kommission kann Leitlinien für die Gestaltung des zentralen elektronischen Systems durch die Mitgliedstaaten bereitstellen.

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