Artikel 6 VO (EU) 2024/573

Leckage-Erkennungssysteme

(1) Die Betreiber der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten ortsfesten Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr oder 100 kg oder mehr der in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten Gase enthalten, müssen sicherstellen, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber oder ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnt.

(2) Die Betreiber der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben e und f aufgeführten ortsfesten Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten und ab dem 1. Januar 2017 installiert wurden, müssen sicherstellen, dass diese Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber oder ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage warnt.

(3) Die Betreiber der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e aufgeführten ortsfesten Einrichtungen, die Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels unterliegen, müssen sicherstellen, dass die Leckage-Erkennungssysteme mindestens einmal alle zwölf Monate kontrolliert werden, um für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu sorgen.

(4) Die Betreiber der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f aufgeführten ortsfesten Einrichtungen, die Absatz 2 des vorliegenden Artikels unterliegen, müssen sicherstellen, dass die Leckage-Erkennungssysteme mindestens einmal alle sechs Jahre kontrolliert werden, um für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu sorgen.

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